Eine rheinhessische Gemeinde hatte die Erneuerung einer Straße vorgenommen, die etwa vor 40 Jahren erstmals hergestellt worden war. Begründet wurde die Maßnahme damit, dass sich der Unterbau und die Fahrbahndecke der Straße wegen der langjährigen Nutzung und der während dieser Zeit erfolgten Verlegung von Versorgungsleitungen nicht mehr in einem vertretbaren Zustand befunden hätten.
Gegen einen daraufhin ergangenen Beitragsbescheid haben Anlieger Klage erhoben. Sie waren insbesondere der Meinung, dass die Gemeinde eine Straße nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer erneuern dürfe, wenn sie in der Vergangenheit ihrer Unterhaltungspflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sei. Dem ist bereits in erster Instanz das Verwaltungsgericht Mainz nicht gefolgt und hat eine Beitragspflicht der Kläger bejaht. Bestätigt wurde diese Auffassung in einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, durch den die Zulassung der Berufung abgelehnt wurde. In Anknüpfung an seine frühere Rechtsprechung betonte das Gericht, dass die Entscheidung einer Gemeinde über den Ausbau einer Straße in ihrem Ermessen stehe. Ermessenswidrig sei die Durchführung eines Ausbaus nur dann, wenn die Straße infolge fehlender oder mangelhafter Unterhaltung vor Ablauf ihrer normalen Lebensdauer erneuert werden müsse. Dies sei bei der hier zu beurteilenden ca. 40 Jahre alten Straße nicht der Fall.
Beschluss vom 11. Juli 2003, Aktenzeichen: 6 A 10758/03.OVG