Am vorgesehenen Standort dürften Windkraftanlagen nicht gebaut werden, befanden die Richter. Die Gebirgskette der Haardt, die von Grünstadt im Norden bis Bad Bergzabern im Süden reicht, und das zur Rheinebene hin vorgelagerte Rebengelände bestimmten maßgeblich die landschaftliche Eigenart und Schönheit des Pfälzerwaldes. Bei allen auch im Raum Grünstadt schon vorhandenen Landschaftseingriffen sei doch der Kamm des Haardtgebirges samt den nach Osten abfallenden Weinhängen bislang von Gebäuden und anderen landschaftsfremden Gegenständen im Wesentlichen unberührt. Windkraftanlagen auf der Höhe der Haardt würden diesen Landschaftseindruck zerstören und seien daher nicht hinnehmbar, so das Oberverwaltungsgericht.
Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Mai 2003, Aktenzeichen: 8 A 10564/03.OVG