Das Entstehen der Rundfunkgebühr setze voraus, dass ein Rundfunkteilnehmer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang
bereithalte. Die Rundfunkgebühr sei keine bloße „Gerätebesitzabgabe“. ALDI halte die Radio- und Fernsehgeräte indessen von
vorneherein und bestimmungsgemäß objektiv nur zum Verkauf bereit. Das Unternehmen bediene sich zur Verkaufsförderung gerade
nicht des Mediums Rundfunk, sondern verkaufe die Geräte im Hinblick auf die Preiskalkulation ohne jeglichen Service, d.h.
ohne Beratung, Prüfung oder Vorführung. Der bloße Warenumschlag löse die Gebührenpflicht nicht aus.
Der Südwestrundfunk berufe sich insbesondere ohne Erfolg auf eine Verletzung der von der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1
Satz 2 Grundgesetz umfassten Finanzierungsgarantie zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Im bestehenden dualen
System von öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk obliege es den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die
Grundversorgung der Bevölkerung mit Rundfunkprogrammen zu gewährleisten. Die Erfüllung dieser Aufgabe sei – wie die
Vergangenheit zeige – finanziell auch dann hinreichend gesichert, wenn Lebensmitteldiscounter bei Sonderaktionen, wie sie
ALDI durchführe, nicht zu einer Rundfunkgebühr herangezogen würden. Der dadurch bedingte Gebührenausfall (im vorliegenden
Fall ging es um eine Gebühr von 320,– € für 4 Jahre) sei so gering, dass er die Gesamteinnahmen der Rundfunkanstalt nur
unwesentlich schmälere.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juli 2005,
Aktenzeichen: 12 A 10203/05.OVG