OVG Rheinland-Pfalz: ALDI muss keine Rundfunkgebühren zahlen

Ein Lebensmitteldiscounter, der gelegentlich Rundfunkgeräte ohne Prüfung oder Vorführung zum Kauf anbietet, ist nicht rundfunkgebührenpflichtig. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Im Rahmen bestimmter Sonderaktionen verkauft ALDI auch Radio- und Fernsehgeräte. Die Geräte werden originalverpackt ohne Prüfung und Vorführung veräußert. Gegenüber einer ALDI-Filiale in Koblenz setzte der Südwestrundfunk für die Jahre 2000 bis 2003 eine Händlergebühr für je ein Hörfunk- und Fernsehgerät in Höhe von insgesamt 321,15 € fest. Über die sog. Händlergebühr werden Unternehmen, die Rundfunkgeräte verkaufen oder reparieren, nur einmal mit der Gebühr belastet. ALDI klagte gegen den Gebührenbescheid mit dem Argument, aufgrund seines besonderen Verkaufskonzepts falle überhaupt keine Gebühr an. Das Verwaltungsgericht Koblenz wies diese Klage in erster Instanz ab. Dagegen gab das Oberverwaltungsgericht ihr jetzt statt.

Das klagende Unternehmen halte keine Rundfunkgeräte zum Empfang bereit und sei deshalb nicht Rundfunkteilnehmer, befanden die Richter. Die Rundfunkgebühr sei keine bloße “Gerätebesitzabgabe”. Vorausgesetzt werde vielmehr, dass ohne besonderen technischen Aufwand Rundfunksendungen empfangen werden können. Während dies im traditionellen Radiohandel der Fall sei, wolle ALDI die Geräte so schnell wie möglich veräußern, ohne sich des Mediums Rundfunk zur Verkaufsförderung zu bedienen. Eine Präsentation im Verkaufsraum mit dem dadurch bedingten personellen Aufwand sei gerade nicht vorgesehen. Der bloße Warenumschlag löse die Gebührenpflicht nicht aus.

Das OVG ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2004, Aktenzeichen: 12 A 11402/04.OVG