Die Beitragssatzung der Stadt Pirmasens teilt das Stadtgebiet in acht Abrechnungseinheiten. Ein Bürger, der auf dieser Grundlage zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, machte vor dem Oberverwaltungsgericht die Nichtigkeit der Satzung geltend. Sein Argument: Bei der Bildung von Abrechnungseinheiten müsse noch ein konkreter Bezug zu dem Grundstück des einzelnen Beitragspflichtigen bestehen. Dies sei jedenfalls bei der ihn betreffenden Abrechnungseinheit, die den gesamten Innenstadtbereich umfasst, nicht der Fall. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jetzt Recht.
Die Pirmasenser Beitragssatzung genüge nicht den gesetzlichen Vorgaben, befanden die Richter. Zwar dürften die Gemeinden anstelle einmaliger Beiträge für einzelne Straßen wiederkehrende Beiträge für alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit erheben. Das gelte aber nur dann, wenn die so zusammengefassten Verkehrsanlagen in einem räumlichen und funktionalen Zusammenhang ständen. Nur dann habe nämlich der einzelne Grundstückseigentümer einen greifbaren Vorteil von den beitragspflichtigen Ausbaumaßnahmen.
Einen solchen Zusammenhang sahen die Richter bei der hier umstrittenen Abrechnungseinheit nicht als gegeben an. Erhebliche Bedenken beständen bereits wegen deren Ausdehnung über die ganze Innenstadt. Jedenfalls fasse die Abrechnungseinheit ganz unterschiedliche Einzugsbereiche zusammen, die teilweise sogar durch unbebautes Gebiet voneinander getrennt seien. Der erforderliche Bezug zwischen dem beitragspflichtigen Grundstück und den Verkehrsanlagen sei unter solchen Umständen nicht mehr in dem erforderlichen Maß vorhanden, heißt es in dem Urteil.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz auf der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2003, Aktenzeichen: 6 C 10580/02.OVG