OVG Rheinland-Pfalz: 35 Papageien sind im Wohngebiet zuviel

Übermäßige Papageienhaltung in einem Wohngebiet kann mit Rücksicht auf die Nachbarschaft untersagt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Auf einem Wohngrundstück einer Gemeinde im Raum Trier wurden 35 Papageien gehalten. Nur nachts waren sie im Haus, tagsüber aber in großen Volieren im Garten untergebracht. Als die zuständige Kreisverwaltung Trier-Saarburg mit Rücksicht auf die Nachbarn dagegen einschritt, rief der Vogelhalter das Verwaltungsgericht an. Seine Klage blieb aber sowohl dort als auch jetzt in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.

In Wohngebieten sei die Haltung von Haustieren zwar grundsätzlich zulässig, befanden die Richter. Das gelte aber nur im Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung. Dieser Rahmen werde bei 35 Papageien auf einem einzigen Wohngrundstück eindeutig gesprengt, so dass dem Kläger die weitere Haltung so vieler Tiere zu Recht untersagt worden sei.

Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Beschluss vom 14. Januar 2004, Aktenzeichen: 8 A 11802/03.OVG