OVG Rheinlan-Pfalz: Keine Mehrfachzulassung zum öffentlichen Rettungsdienst

Dieselbe Rettungswache kann nicht mehreren Sanitätsorganisationen gleichzeitig übertragen werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Land Rheinland-Pfalz unterhält und betreibt das Deutsche Rote Kreuz die Rettungswache Zweibrücken. An dem dortigen Rettungsdienst beteiligt sich auch der Arbeiter-Samariter-Bund mit zwei Fahrzeugen gemäß einer internen Absprache mit dem Deutschen Roten Kreuz. Nachdem es zwischen beiden Rettungsorganisationen zu Differenzen gekommen war, beantragte der Arbeiter-Samariter-Bund vom Landkreis Südwestpfalz seine unmittelbare Teilhabe am Rettungsdienst durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Als der Landkreis dies ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Schon das Verwaltungsgericht Neustadt wies die Klage des Arbeiter-Samariter-Bundes jedoch ab, und ebenso entschied jetzt auch das Oberverwaltungsgericht.

Die Übertragung derselben Rettungswache auf mehrere Sanitätsorganisationen sei im Gesetz nicht vorgesehen, betonten die Richter. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr im Interesse der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes dafür entschieden, ein und dieselbe Rettungswache nur an eine Sanitätsorganisation zu übertragen. Da über die Rettungswache Zweibrücken bereits ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag mit dem Deutschen Roten Kreuz bestehe, sei die Zulassung des Arbeiter-Samariter-Bundes zu Recht abgelehnt worden.

Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2004, Aktenzeichen:7 A 12038/03.OVG