OVG NRW: Verwaltungsgebühr für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Sportwetten zu hoch

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 02. Februar 2009 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass die in der all­gemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW vorgesehene Gebühr für die Untersa­gung u. a. der Vermittlung unerlaubten Glückspiels von 1.000,– Euro bis 10.000,– Euro voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist.
Dem Antragsteller, der in Köln eine Vermittlung von Sportwetten betrieb, war diese Tätigkeit im September 2008 vom Oberbürgermeister der Stadt Köln (Antragsgegner) untersagt worden. Für den Untersagungsbescheid erhob der Antragsgegner eine Verwaltungsgebühr von 3.750,– Euro. Dagegen klagte der Antragsteller und bean­tragte zugleich, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verwaltungsge­bühr anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte diesen Antrag ab. Auf die Be­schwerde des Antragstellers gab das Oberverwaltungsgericht dem Antrag mit dem o. g. Beschluss statt.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die vom Antragsgegner herangezogene Tarif­stelle sei voraussichtlich wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig. Nach dem Gebührengesetz NRW sollten Verwaltungsgebühren einerseits den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand abgelten und andererseits einen dem Kostenschuldner durch die Amtshandlung zugute kommenden wirtschaftlichen oder sonstigen Vorteil ausgleichen. Ausschließlich diese Gesichtspunkte ‑ Kostende­ckung und Vorteilsabschöpfung – dürften bei der Festlegung der Gebührensätze als Bemessungskriterien herangezogen werden. Darüber hinausgehende (negative) Auswirkungen der Amtshandlung auf den Kos-tenschuldner oder eine der Amts­handlung zuerkannte besondere Bedeutung für Dritte oder die Allgemeinheit dürften nicht berücksichtigt werden. Habe eine Amts­handlung wie die Untersagung einer Tä­tigkeit für den Kostenschuldner kei­nen Vor­teil, sei für die Bemessung der Gebühren­sätze deshalb allein der für die Amtshand­lung im Wege der Pauschalierung und Ty­pisierung zu veranschlagende Verwal­tungsaufwand maßgeblich. Dieser habe hier nach Angaben des Antragsgeg­ners deutlich unter 1.000,– Euro gelegen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Das Klageverfahren (Hauptsacheverfahren) ist noch beim Verwaltungsgericht Köln anhängig.

Aktenzeichen: 9 B 1788/08