OVG NRW: Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Anlieger durch die Stadt Paderborn unwirksam

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 11. Dezember 2008 entschieden, dass die Straßenreinigungssatzung der Stadt Paderborn –§die nach Auskunft der Stadt der Mustersatzung des Städte‑ und Gemeindebundes entspricht§– in Fällen von Stichstraßen und Sackgassen wegen Unbestimmtheit der einschlägi­gen Vorschriften keine wirksame Regelung zur Übertragung der Straßenreinigungs­pflicht enthält und deshalb die Kläger als Anlieger eines Stichweges nicht reini­gungspflichtig sind.
Bereits das erstinstanzlich angerufene Verwaltungsgericht Minden hatte der Fest­stellungsklage der Kläger, nicht reinigungspflichtig zu sein, stattgegeben. Die Beru­fung der beklagten Stadt hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurückgewiesen.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt: § 2 Abs. 1 und 2 der Straßenreinigungs‑ und Gebührensatzung der Stadt Paderborn treffe für Straßen mit mehr als zwei Straßenseiten keine hinreichend klare Bestimmung, wer in welchem Umfang reinigungspflichtig sei. So hätten Stichstraßen und Sackgassen (mit oder ohne Wendehämmer) drei oder mehr Straßenseiten. Bei solchen Straßen sei unklar, ob auch der Eigentümer des vor Kopf angrenzenden Grundstücks in die Reinigungs­pflicht einbezogen sei. Eine Auslegung dahin, dass dieser von der Reinigungspflicht freigestellt sei, sei nicht zulässig, weil sie zu einem Verstoß gegen den Gleichheits­satz führe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Az.: 9 A 3057/05