OVG NRW: Teilerfolg für Factory-Outlet-Center in Ochtrup

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute im Streit zwischen der Stadt Ochtrup und der Bezirksregierung Münster um die Erhöhung der Verkaufsfläche des
Euregio-Outlet-Center (EOC) von 3.500 m² auf 11.500 m² im Verfahren 10 A 1676/08 (Flächennutzungsplan) der Stadt Ochtrup und im Verfahren 10 D 8/08.NE (Be­bau-ungsplan)
der Bezirksregierung Recht gegeben.
Im Verfahren 10 A 1676/08 hat das Oberverwaltungsgericht die Bezirksregierung Münster verpflichtet, der Stadt Ochtrup die Genehmigung der 78. Änderung ihres
Flächennutzungsplans unter Auflagen zu erteilen. Die Bezirksregierung Münster hatte die für die Änderung des Flächennutzungsplans erforder­liche Genehmigung
insbesondere mit der Begründung versagt, die Planänderung verstoße gegen das (damals noch in Aufstellung befindliche) Ziel der Raumordnung, wonach ein
Herstel­ler-Direktverkaufs­zentrum mit mehr als 5.000 m² Verkaufsfläche nur in einer Ge­meinde mit mehr als 100.000 Einwoh­nern ausgewiesen werden darf. Die
ent­sprechende Vorschrift des § 24a Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen auf eine
Verfassungsbeschwerde der Stadt Ochtrup mit Urteil vom 26. August 2009 wegen einer Verlet­zung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts für nichtig erklärt.
Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Die Planung verstoße nicht gegen ver­bindliche Ziele der Raumordnung, weil § 24 a LEPro ? soweit er hier
noch einschlägig sei ? allenfalls in der Abwägung zu berücksichtigende Grundsätze der Raumordnung enthalte. Das Gebot der inter­kommunalen Abstimmung sei nicht verletzt
und die Planung leide auch im Übrigen nicht an Abwä­gungsfehlern. Unzu­mutbare Auswirkungen und wesentliche Kaufkraftabflüsse seien für die Nachbarge­meinden nach
den plausiblen gutachterlichen Prognosen nicht zu befürchten. Auch die Erwägung des Rates, die vom Gutachter erwarteten Umsatzverluste im histori­schen Ortskern der Stadt
Ochtrup seien hinzunehmen, sei abwägungsgerecht. Die Planbegründung, wonach die Versor­gungslage durch die Erweiterung des EOC ins­gesamt verbessert werde, die Stadt als
Mittelzentrum gestärkt und ihr Ruf als attrak­tive Einkaufsstadt gefestigt werde, sei nicht zu beanstanden.
Dagegen hat das Oberverwaltungsgericht im Verfahren 10 D 8/08.NE auf den Nor­menkontrollantrag der Bezirksregierung Münster die 6. Änderung des Bebauungs­plans Nr.
80 ?Umsetzung Rahmenplan van Delden? für unwirksam erklärt. Die Stadt Ochtrup sei nicht berechtigt gewesen, den Bebauungs­plan vor einer Genehmigung der
Flächennutzungsplanänderung bekannt zu machen. Darüber hinaus leide die konkrete Planung an Mängeln. Insbesondere fehle eine Rechtsgrundlage für die festgesetzte
pauschale Verkaufsflächenobergrenze von 11.500 m². Diese müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundstücksbezogen für beide geplanten Sondergebiete
nördlich und südlich der Laurenzstraße ausgewiesen werden.
Das Oberverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Revision zum Bundesver­waltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann jeweils Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben
werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: Flächennutzungsplan 10 A 1676/08, Bebauungsplan 10 D 8/08.NE