OVG NRW: Rauchverbot im Eingangsraum einer Gaststätte

Ein Gastwirt darf den Eingangsraum einer Gaststätte nicht zum Raucherraum machen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts im Fall einer Kölner Gaststätte per Eilbe­schluss entschieden. Gastwirte dürften das Rauchen nur in Räumen erlauben, die funktional eigenständig und vom übrigen Gaststättenbetrieb so abtrennbar seien, dass sie von Nicht­rauchern nicht genutzt werden müssten.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten Rauchverbot gilt. Gast­wirte dürfen allerdings abgeschlossene Räume einrichten, in denen das Rauchen gestattet ist. Im entschiedenen Fall hatte der Gastwirt einen zur Straße ge­legenen Eingangsraum sei­ner Gaststätte zum Raucherraum erklärt und darauf ver­wiesen, dass nichtrauchende Gäste einen anderen Eingang benutzen könnten. Die­ser zweite Eingang liegt an der Rheinuferseite und ist nur über einen längeren Fuß­weg sowie einen langen und steilen Treppenaufgang zu erreichen. Die Stadt Köln untersagte die Einrichtung dieses Raucherraums. Das Verwal­tungsgericht Köln lehnte den dagegen gerichteten Eilantrag des Gastwirts ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht mit dem eingangs genannten Be­schluss (vom 20. April 2011) zurück.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus: Als Raucherraum eigneten sich nur Räume, die nach Bauart und Funktion die Beeinträchtigung nichtrauchender Gäste aus­schlössen. Nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Einzelne vor den erheb­lichen Gesundheitsgefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit geschützt werden und frei entscheiden dürfen, ob er sich den Gefahren des Passivrauchens in Gast­stätten aussetzen wolle. Damit sei es nicht zu ver­einbaren, Raucherräume so einzu­richten, dass Nichtraucher gezwungen seien, sich zumin­dest gelegentlich und gleichzeitig mit Rauchern in ihnen aufzuhalten. Nichtraucher würden den Gefahren des Passivrauchens auch dann ausgesetzt, wenn sie etwa beim Betreten der Gast­stätte, bei Toilettengängen oder für Bestellungen sich vorübergehend in einem Raucher­raum aufhalten oder ihn durchqueren müssten. Hier führe der zur Straße gelegene Eingang auch nichtrauchende Besucher unmittelbar in den als Raucher­raum vorgesehen Gastraum. Dieser Eingang müsse von bestimmten Personengrup­pen, etwa Rollstuhlfahrern, gehbehin­derten Personen und Eltern mit kleinen Kindern, zwangsläufig genutzt werden. Selbst bei zwei gleichwertigen Eingängen dürfe der Gastwirt den Eingangsraum aber nicht zum Raucherraum machen, weil er über wei­tere abtrennbare Räume verfüge. Das Nichtraucher­schutzgesetz verlange in solchen Fällen, eine die Nichtraucher weniger belastende Möglich­keit zu wählen und einen der reinen Gasträume als Raucherraum einzurichten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Pressemitteilung zum Beschluss vom 20 April 2011 – 4 B 1703/10