Mit zwei Urteilen vom 20. August 2009 hat der 11. Senat des OberverwaltungsgeÂrichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufungen mehrerer privater KläÂger
gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück-gewieÂsen und damit im Ergebnis den Planfeststellungsbeschluss der BezirksÂregierung Arnsberg für den
Rahmenbetriebsplan für den Steinkohleabbau im BergÂwerk West bestätigt. Die im Bereich des Abbauvorhabens in Rheinberg und Alpen lebenden Kläger hatten sich darauf
berufen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mangelÂhaft sei und dass von dem Vorhaben unzumutbare Gefahren ausgingen. InsÂbesonÂdere befürchteten sie Gefahren für
Leib und Leben sowie für ihr GrundeigenÂtum durch Erderschütterungen, Senkungen der Erdoberfläche und ansteigendes GrundÂwasser sowie im Falle eines Rheinhochwassers. Das
Oberverwaltungsgericht hat diese Bedenken sämtlich als nicht durchgreifend angesehen und dies im WesentÂlichen wie folgt begründet: Die Umweltauswirkungen des Vorhabens
seien, soweit erforderlich, ausreichend untersucht worden. Gefahren für Leib und Leben der Kläger gingen von dem Vorhaben nicht aus. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang
zwiÂschen Erderschütterungen und (psychischen) Gesundheitsbeeinträchtigungen gebe es nicht. Die im Fall eines außergewöhnlichen Rheinhochwassers etwaig zu
beÂfürchtenden Gefahren seien dem Abbauvorhaben nicht zurechenbar, weil das VorÂhaben keinen Einfluss auf die Rheindeiche habe. Im Übrigen wäre die Beklagte als
Bergbehörde für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht zuständig gewesen; dies sei Aufgabe der Wasserbehörden. Den übrigen wasserwirtschaftlichen AuswirÂkungen des
Vorhabens könne durch gegensteuernde Maßnahmen begegnet werden. Über Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Kläger habe auf der Ebene des
Rahmenbetriebsplans nicht entschieden werden müssen. Entsprechende Prüfungen seien zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert worden.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Aktenzeichen 11 A 456/06 und 11 A 656/06