OVG NRW: Private Wettbüros in NRW bleiben vorerst weiterhin geschlossen

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros
vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol ver-stießen. In der
Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung fortge-führt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deut¬schen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für
europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen
könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die ab-schließende
Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spiel¬hallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwal¬tungsgerichten
überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber – vorbehaltlich der Überprüfung in einem
Hauptsacheverfahren – voraussichtlich nicht vorgeworfen wer¬den könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspiel¬automaten andererseits
widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neu¬regelungen für gewerbliche
Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Ge¬setzgeber gegebenenfalls reagieren.
Gegenwärtig lasse sich nicht feststellen, dass er hierzu nicht bereit sei.

Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen. Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes
anhängig.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 4 B 733/10