Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW hat am 23.11.2010 ein Urteil des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt, wonach die durchgängige polizeiliche Videobeob¬achtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern rechtswidrig war. Die Berufung der Polizei wurde nicht zugelassen.
Die Polizei hatte die Versammlung während ihres gesamten Verlaufs mit einer aufnahmebereiten Kamera beobachtet. Von dieser wurden Bilder in Echtzeit auf einen Monitor in einem voranfahrenden Kamerawagen übertragen. Bei einem unfriedlichen Verlauf sollten jeder¬zeit Aufnahmen gefertigt werden können. Wenngleich keine Bilder gespeichert worden wa¬ren, hatte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Grundrechte eines Ver¬sammlungsteilnehmers auf Versammlungsfreiheit und auf infor¬mationelle Selbstbestimmung angenommen, der nicht durch entsprechende Regelungen des Versammlungsgesetzes gedeckt gewesen sei. Danach darf die Polizei Bild- und Tonaufnahmen von Teilnehmern bei öffentlichen Versammlungen nur anfertigen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti¬gen, dass von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Diese Voraussetzungen lagen im konkreten Einzelfall nicht vor.
Der 5. Senat ist der Argumentation der Polizei nicht gefolgt, einer gesetzlichen Ermächtigung bedürfe eine Bildübertragung nur, wenn Aufnahmen gespeichert würden. Er hat hierzu ausgeführt: Die konkrete Kameraübertragung sei ge¬eignet gewesen, bei den Versammlungsteilnehmern das Gefühl des Überwachtwerdens mit den damit verbundenen Unsicherheiten und Einschüchterungseffekten zu erzeugen. Aufgrund der Dauer des Einsatzes und der geringen Teilnehmerzahl sei auch ohne Speiche¬rung eine intensive, länger andauernde und nicht nur flüchtige Beobachtung selbst einzelner Versammlungsteilnehmer auf dem Monitor mög¬lich gewesen. Der Kameraeinsatz habe sich damit signifikant unterschieden von bloßen Übersichtsaufnahmen, die bei Großdemonstrati¬onen zur Lenkung eines Polizeieinsatzes unter Umständen erforderlich seien, sowie von einer reinen Beobachtung durch begleitende Beamte.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 A 2288/09