OVG NRW: Paragon-Arena kann vorläufig weiter genutzt werden

Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschlüssen vom 27. Februar 2009 die Beschwerden von Anwohnern des Fußballstadions “Paragon-Arena” in Paderborn zurückgewiesen.

Die Stadt Paderborn genehmigte mit Bescheid vom 22. November 2007 die Errich­tung des Stadions. Gegen diese Genehmigung haben mehrere Anwohner geklagt. Zugleich haben sie beim Verwaltungsgericht Minden beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen die Genehmigung anzuordnen, d.h. die Genehmigung vorläufig außer Vollzug zu setzen, und der Stadt Paderborn aufzugeben, die Nutzung des bereits fertiggestellten Stadions zu untersagen. Diese Eilanträge hat das Ver­waltungsgericht abgelehnt.

Die hiergegen gerichteten Beschwerden hat der 7. Senat des Oberverwaltungsge­richt aufgrund einer vorläufigen rechtlichen Einschätzung und einer umfassenden Interessenabwägung zurückgewiesen. Die Erfolgsaussichten der Klagen gegen die Baugenehmigung seien derzeit als offen anzusehen. Bei überschlägiger Betrachtung stelle die Genehmigung zumindest sicher, dass die mit der Nutzung des Stadions verbundenen Lärmimmissionen die Anwohner jedenfalls während der Tageszeit, d.h. zwischen 6.00 und 22.00 Uhr, nicht über das zulässige Maß hinaus beeinträchtigten. Aus dem Vorbringen der Anwohner ergebe sich nicht, dass sie unzumutbaren Licht­einwirkungen ausgesetzt seien. Anhaltspunkte für eine signifikant erhöhte Helligkeit ihrer Wohnräume seien nicht ersichtlich.

Im Rahmen der Interessenabwägung hat der Senat in Rechnung gestellt, dass die Abläufe des Stadionbetriebes in den Klageverfahren einer genauen Prüfung unterzo­gen werden, so dass die Beeinträchtigungen der Anwohner verlässlich beurteilt wer­den könnten. Jedenfalls bis zum Abschluss der Klageverfahren seien den Anwoh­nern die mit dem Stadionbetrieb einhergehenden Beeinträchtigungen zumutbar. Das Stadion, in dem nach der Baugenehmigung ausschließlich Fußballspiele stattfinden dürften, diene derzeit allein dem Drittligisten SC Paderborn als Austragungsort für dessen Heimspiele. Die Spiele der 3. Liga würden im Wesentlichen samstags oder sonntags um 14.00 Uhr ausgetragen; grundsätzlich finde ein Ligaspiel pro Spieltag freitags um 19.00 bzw. 19.30 Uhr statt. Es seien erhebliche Investitionen getätigt worden, um das genehmigte Stadion zu verwirklichen. Die Austragung der Heim­spiele des SC Paderborn wäre mit erheblichen wirtschaftlichen und organisatori­schen Belastungen verbunden. Die Stadt Paderborn und die Stadiongesellschaft hätten sich auf der Grundlage der Praxiserfahrungen bemüht, den Ablauf des Sta­dionbetriebes unter Berücksichtigung der Nachbarbelange zu verbessern. Dass der­artige Bemühungen auch künftig fortgeführt würden, liege im Interesse aller Beteilig­ten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Az.: 7 B 1647/08, 7 B 1659/08, 7 B 1660/08