OVG NRW: Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehen

Die Ordnungsbehörden in NRW dürfen weiterhin mit Untersagungsverfügungen gegen private Wettbüros vorgehen. Dies hat der 4. Senat des Oberverwaltungsge­richts mit mehreren Eilbeschlüssen vom 22. März 2011 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 15. November 2010) in der Sache fortgeführt.

Die betroffenen Wettbüros vermitteln Sportwetten an im Ausland ansässige oder konzessionierte Unternehmen. Nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder und dem nordrhein-westfälische Ausführungsgesetz ist die Veranstaltung von Sportwet­ten in Nordrhein-Westfalen jedoch dem Land vorbehalten; zur Vermittlung an die staatliche Lotteriegesellschaft sind ausschließlich zugelassene Annahmestellen be­fugt. Die privaten Sportwettenveranstalter und –vermittler halten dieses Staatsmono­pol für verfassungs- und europarechtswidrig. Über einige der damit zusammenhän­genden Fragen haben unlängst das BVerwG und der EuGH entschieden, ohne sich allerdings abschließend zur Rechtmäßigkeit des Monopols und des Glücksspiel­staatsvertrages zu äußern.

In den Beschlüssen vom gestrigen Tage hat der 4. Senat ausgeführt, das Staatsmo­nopol sei nach vorläufiger Einschätzung verfassungsgemäß und die Frage seiner Vereinbarkeit mit dem Europarecht könne jedenfalls in den Eilverfahren offen blei­ben. Für den Ausgang dieser Verfahren sei entscheidend, dass derzeit weder die ausländischen Wettveranstalter noch die privaten Wettvermittler im Besitz einer für ihre Tätigkeit erforderlichen Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht seien. Die im Gesetz vorgesehene Erlaubnispflicht gelte unabhängig davon, ob das Staatsmo­nopol für Sportwetten Bestand habe oder nicht. Selbst wenn man das Staatsmonopol außer Acht lasse, hätten die ausländischen Wettveranstalter und die privaten Wett­vermittler keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaub­nisse. Insbesondere sei zweifelhaft, ob die gesetzlichen Bestimmungen über das zulässige Wettangebot eingehalten würden. So werde in der Praxis vielfach gegen das Verbot verstoßen, Sportwetten während des laufenden Sportereignisses zu ver­anstalten bzw. zu vermitteln (sog. Live-Wetten); auch würden verbotener Weise Sportwetten im Internet angeboten.

Die Beschlüsse betreffen private Sportwettenvermittler aus verschiedenen Teilen Nordrhein-Westfalens. Erste Entscheidungen des Senats in den zahlreichen Haupt­sacheverfahren sind für Juli 2011 zu erwarten.

Pressemitteilung zu Beschlüssen vom 22. März 2011 – 4 B 48/11 u.a