Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf diese der Baugenehmigung. Dies hat der 7. Senat des
Oberverwaltungsgerichts durch Beschluss vom 20.9.2010 entschieden.
Die Bauaufsichtsbehörde hatte dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Nutzung einer Solarenergieanlage untersagt, die dieser auf dem angemieteten
Dach der Reithalle eines Landwirts angebracht hatte, um den erzeugten Strom gegen ein monatliches Entgelt von 4.000,- Euro in das Netz eines Energieversorgers
einzuspeisen.
Der Senat hat den gegen die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung gerichteten Antrag des Antragstellers abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Mit der
Errichtung der Solarenergieanlage sei zu der landwirtschaftlichen Nutzung der Reithalle eine gewerbliche Nutzung der Dachfläche durch einen Dritten hinzugetreten. Diese
Nutzungsänderung sei genehmigungspflichtig, obwohl die Errichtung der Solarenergieanlage für sich gesehen nach der Bauordnung des Landes Nordrhein Westfalen keiner
Baugenehmigung bedürfe. Der Gesetzgeber habe derartige bauliche Maßnahmen nur unter der Voraussetzung von der Genehmigungspflicht freigestellt, dass die
Solarenergieanlage der Nutzung des Gebäudes diene. Keiner Genehmigung bedürften deshalb beispielsweise Solarenergieanlagen für den Eigenbedarf eines Wohnhauses oder eines
Betriebsgebäudes. Werde eine Solarenergieanlage jedoch ohne einen Zusammenhang mit der Nutzung des Gebäudes gewerblich betrieben, seien baurechtlich relevante Gefahren in
Betracht zu ziehen, die einen Bedarf an präventiver bauaufsichtlicher Kontrolle auslösten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 7 B 985/10