Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom 24. Juni 2008 in drei Musterverfahren Klagen gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren durch die Stadt
Essen abgewiesen.
Die Stadt lässt die Abwasserentsorgung durch eine Fremdgesellschaft, an der sie beteiligt ist, durchführen. Das mit dieser vereinbarte Entgelt, das in den Jahren 2002 bis
2004 einen Wagniszuschlag von 3Â % enthielt, war in die Gebührenberechnung der Stadt eingeflossen. Den drei Klagen gegen die Heranziehung zu den
EntwässeÂrungsgebühren für die Jahre 2002, 2003 und 2004 hatte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen stattgegeben. Auf die Berufung der Stadt Essen hat das
OberverwalÂtungsgericht anders als die Vorinstanz die Klagen mit den eingangs genannten UrÂteilen abgewiesen.
Der Senat hat es im Grundsatz gebilligt, das mit der Fremdgesellschaft vereinbarte Entgelt als Fremdleistungskosten bei der Gebührenberechnung anzusetzen, hat aber die Höhe
des Wagniszuschlags beanstandet. Er hat hierzu ausgeführt: Da zulässiÂgerweise ein Selbstkostenpreis vereinbart gewesen sei, dürfe in ihm allenfalls ein Zuschlag für das
allgemeine Unternehmerwagnis enthalten sein, der den im EinzelÂfall bestehenden gesamtwirtschaftlichen Risiken entspreche. Solche Gefahren erÂschienen im Hinblick auf die
konkrete Vertragsgestaltung gering und hätten danach allenfalls mit 1Â % angesetzt werden dürfen. Der überhöhte Wagniszuschlag sowie weitere unzulässigerweise
berücksichtigte Kosten für die Reinigung von StraßenÂsinkkästen führten jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Gebührensatzes, weil sie nicht bewusst fehlerhaft
vorgenommen worden seien und sich im Rahmen des in ständiger Rechtsprechung für unschädlich angesehenen Toleranzbereichs von 3Â % der ansatzfähigen Kosten
hielten.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die NichtzulassungsbeÂschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Az.: 9 A 373/06 u.a.