OVG NRW: Metropol Lichtspieltheater in Bonn ist kein Baudenkmal

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom heutigen Tag ent­schieden, dass das Metropol Lichtspieltheater in Bonn mit Ausnahme der Fassade am Bonner Markt­platz aus der Denkmalliste gelöscht werden muss.

Das Metropol wurde 1929 als Großkino mit einem prächtigen Kuppelsaal für etwa 1.200 Zu­schauer im Stil des Art Déco eröffnet. Es war den großen Theaterbauten mit Foyers, Garde­roben, Café, Saal mit Rang, Bühne, Orchestergraben und Künstler­garderoben nachempfun­den. Nach der Beseitigung von Kriegsschäden wurde es seit 1946 wieder für zahlreiche Ver­anstaltungen genutzt. 1983 wurde es in die Denkmal­liste eingetragen, weil es als eines der wenigen historischen Großkinos in Deutsch­land den Übergang von der Stummfilmzeit zum Tonfilm repräsentierte; diese Ent­scheidung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil des Ober­verwaltungsgerichts vom 14. April 1987 bestätigt. Zu dieser Zeit wurde das Kino grundlegend erneuert: Kup­pel, großer Saal und ein Teil des Bühnenhauses mit Orchestergraben wurden ab­gebrochen und rekonstruiert, unterhalb der Gebäudesohle wurde ein weiteres Keller­ge­schoss errichtet und im Untergeschoss sowie oberhalb der Kuppel drei kleine Ki­nosäle ein­gerichtet. Auch nach der Entscheidung von 1987 erteilte die Stadt Bonn Baugenehmigungen, durch die u.a. der Abriss und die Neuerrichtung weiterer noch im Original vorhandener Teile des Gebäudes ermöglicht wurde.

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Beseitigung der letzten im großen Saal noch verbliebenen Reste an historischer Substanz nach der Entscheidung von 1987 habe zum Wegfall der Denkmaleigenschaft geführt. Der Umstand, dass in den übrigen Gebäudeteilen noch Originalsubstanz vorhanden sei, ändere daran nichts. Denn seine Denkmalbedeutung habe das Metropol wesentlich aus dem großen Saal gewonnen. Dieses eigentliche bauliche Zentrum des Metropol existiere als histori­sches Zeugnis nicht mehr, sondern stelle eine Re­konstruktion des nicht mehr vor­handenen Originals dar. Auch wenn Teilrekonstruktionen durchaus ein Mittel zur Er­haltung von Denkmälern sein könnten, gelte dies aber dann nicht, wenn der wesent­liche Kern eines Denkmals durch eine Rekonstruktion ersetzt werde.

Von der Löschung ausgenommen ist die Fassade des Gebäudes am Bonner Markt­platz. Ihre Gestaltung im Bauhaus-Stil der Zwanziger Jahre des 20. Jahrhundert ist fast unverändert erhalten und stellt das einzige Beispiel für diesen Baustil in der Bonner Innenstadt dar. Damit weist sie einen eigenständigen Denkmalwert auf und muss erhalten bleiben.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen; hierge­gen kann Beschwerde erhoben werden.

Az.: 10 A 3250/07