Dies hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen durch heute verkündetes Urteil entschieden und damit den gemeinsamen Antrag der NRW-Landesverbände der
SPD und des Bündnis 90/Die Grünen gegen die Festlegung des Kommunalwahltermins auf den 30. August 2009 zurückgewiesen.
In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des VerfassungsgerichtsÂhofs Dr. Bertrams u.a. aus:
Der Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen habe für seine Entscheidung, den Wahltermin auf den 30. August 2009 festzusetzen, sachlich nachvollziehbare Gründe
angeführt und damit nicht willkürlich gehandelt. Nachvollziehbar sei insbesondere, dass er von einer Zusammenlegung der Kommunalwahlen mit der Bundestagswahl am 27.
September 2009 Abstand genommen habe. Eine solche Zusammenlegung sei in der Rechtsprechung als problematisch angesehen worden, weil wegen der allgemeineren und größeren
Bedeutung der Bundestagswahlen die Gefahr bestehe, dass kommunalpolitische Themen hinter den bundespolitischen zurücktreten würden. Danach sei es nicht sachwidrig, dass der
Innenminister mit dem 30. August 2009 einen Termin bestimmt habe, der unter Berücksichtigung von Ferienzeiten vier Wochen vor der Bundestagswahl liege und damit eine allzu
große Nähe zu dieser Wahl vermeide.
Der Innenminister habe mit der Festlegung des Wahltermins auch nicht gegen das Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien verstoßen. Durch die Bestimmung des
Wahltermins auf den 30. August 2009 werde die Wettbewerbslage zwischen den Parteien und sonstigen politischen Gruppierungen und Wahlbewerbern nicht verändert, weil der Termin
alle gleichermaßen betreffe.
– VerfGH 3/09 –