OVG NRW: Klagen gegen Steinkohlekraftwerk in Herne abgewiesen

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteile vom heutigen Tag die Klagen des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) und zweier Bürger gegen einen Vorbescheid zur Erweiterung des Steinkohlekraftwerks in Herne um einen weiteren Kraftwerksblock abgewiesen.

Die zum Verfahren beigeladene Evonik Steag GmbH plant die Erweiterung des von ihr in Herne-Baukau betriebenen Steinkohlekraftwerks um einen zusätzlichen Block 5 mit einer Feuerungswärmeleistung von 1.750 MW und einer elektrischen Leistung von 760 MW. Dazu hatte sie bei der beklagten Bezirksregierung Arnsberg die Ertei­lung eines Vorbescheids beantragt, um vorab das Vorliegen der immissionsschutz­rechtlichen und bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für das Erweiterungsvor­haben zu klären. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen einen positiven Vorbe­scheid. Dagegen richten sich die Klagen des BUND und zweier in der näheren Um­gebung des Kraftwerks ansässiger Bürger. Die Kläger machen neben anderen Ein­wänden geltend, dass die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht ausreichend geprüft worden seien. Insbesondere sei nicht sichergestellt, dass durch die Kraft­werkserweiterung keine schädlichen Luftverunreinigungen hervorgerufen würden. Gerade angesichts der hohen Vorbelastung durch Feinstaub könne die Zulassung eines weiteren zur Luftschadstoffbelastung beitragenden Kraftwerkblocks nicht hin­genommen werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. In der mündlichen Urteils­begründung führte der Vorsitzende des 8. Senats aus: Die Klage des BUND habe bereits deswegen keinen Erfolg, weil der BUND seine Einwendungen gegen das Vorhaben im behördlichen Verfahren nicht innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben habe. Diese Ausschlussfrist sei auch mit dem Europarecht vereinbar. Die klagenden Bürger könnten eine Aufhebung des Vorbescheids nicht verlangen, weil er sie nicht in ihren Rechten verletze. Nach den vorliegenden Gutachten verursache der ge­plante Block 5 an ihren Grundstücken voraussichtlich keine nennenswerte Zusatz­belastung durch Luftschadstoffe; insbesondere die Zusatzbelastung für Feinstaub betrage an ihren Grundstücken weniger als 1 % des zulässigen Grenzwerts. Auch ansonsten hätten sie keine unzulässigen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Kraftwerkserweiterung – etwa durch Lärm oder durch eine Verschattung durch Kühl­turmschwaden – zu erwarten.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbe­schwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aktenzeichen: 8 D 6/08.AK, 8 D 10/08.AK, 8 D 12/08.AK