OVG NRW: Klagen gegen Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Urteile vom 3. Dezember 2008 die Klagen von drei Anwohnern, der Stadt Porta Westfalica und der Stadtwerke Porta Westfalica GmbH gegen eine Ände­rungsge­nehmigung für das Gemeinschaftskraftwerk Veltheim abgewiesen.

In dem Gemeinschaftskraftwerk Veltheim werden als Regel­brennstoffe Steinkohle und Petrolkoks eingesetzt. Im Jahre 2003 genehmigte die Bezirksregierung Detmold die Mitverbrennung von Tiermehl und Klärschlamm bis zu maximal 20§% der je­weils ge­fahrenen Feuerungswärmeleistung. Das Genehmigungsverfahren erfolgte unter Beteiligung der Öffentlich­keit. In dem Verfahren wurde auch eine Umweltverträglich­keitsprüfung durchgeführt.

Am 13.§Oktober 2005 erteilte das ‑§damals zuständige§‑ Staatliche Amt für Umwelt und Arbeitsschutz Ostwestfalen-Lippe für das Gemeinschaftskraftwerk Veltheim eine weitere Änderungsge­nehmigung. Mit dieser wurde die Mitverbrennung von sog. Se­kundär­brennstoffen zugelassen. Bei den Sekundärbrennstoffen handelt es sich um im Einzelnen nach bestimmten Abfallschlüssel­nummern näher bezeichnete Ab­fälle. Die Mitverbrennung von Sekundärbrennstoffen wurde auf bis zu maximal 12§% der jeweils gefahrenen Feue­rungswärmeleistung begrenzt. Zugleich wurde auch der Anteil sämtlicher Ersatzbrennstoffe (Tiermehl, Schlämme und Sekundärbrennstoffe) auf insgesamt maximal 12§% der jeweils gefahre­nen Feuerungswärmeleistung be­grenzt.

Nachdem ihre Widersprüche gegen diese Änderungsgenehmigung erfolglos geblie­ben waren, erhoben die Kläger Klage gegen die ‑§nunmehr zuständige§‑ Bezirksre­gierung Detmold, mit der sie die Aufhebung der Änderungsgenehmigung begehrten.

Das ‑§erstinstanzlich zuständige§‑ Oberverwaltungsgericht hat die Klagen abgewie­sen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Vor Erteilung der Änderungsgenehmigung habe keine förmliche Umweltverträglich­keitsprüfung durchführt werden müssen. Es sei nicht zu beanstanden, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung von einer erneuten Umweltverträglichkeitsprüfung ab­gesehen worden sei, weil die Änderungsgenehmigung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen für die Umwelt zur Folge habe. Aus dem gleichen Grund habe auch von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens und einer Auslegung des Antrags und der Unterlagen abgesehen werden können.

Die Änderungsgenehmigung verstoße nicht gegen materielle Vorschriften des Im­missionsschutzrechts. Namentlich sei nicht damit zu rechnen, dass die Mit­verbren­nung von Sekundärbrennstoffen zu unzumutbaren Belastungen durch Luft­schad­stoffe führen könnte. Die in der Änderungsgenehmigung festgeschriebenen Emis­sionsgrenzwerte entsprächen den Vorgaben aus der Großfeuerungsanlagen­verord­nung (17.§BImSchV), die die Anforderungen für eine Verbrennung und Mit­verbren­nung von Abfällen regele. Die Änderungsgenehmigung stelle auch hinrei­chend sicher, dass die festgesetzten Emissionsbegrenzungen tatsächlich eingehal­ten wür­den. Dies werde insbesondere dadurch belegt, dass die Sekundärbrennstoffe keinen höheren Schadstoffgehalt aufwiesen als die schon durch die frühere Ände­rungsge­nehmigung für eine Mitverbrennung zugelassenen Ersatzbrennstoffe Tier­mehl und Klärschlämme.

Die Stadt Porta Westfalica werde durch die Änderungsgenehmigung nicht in ihrer Planungshoheit verletzt. Es sei nicht ersichtlich, dass eine hinreichend bestimmte Planung nachhaltig gestört werde, das Vorhaben wesentliche Teile des Gemeinde­gebiets einer durchsetzbaren Planung entziehe oder kommunale Einrichtungen durch das Vorhaben erheblich gestört würden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelas­sen. Gegen die Nichtzu­lassung der Revision können die Kläger Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.

Aktenzeichen: §§§ 8 D 19/07.AK, 8 D 21/07.AK und 8 D 22/07.AK (Anwohner);
8 D 15/07.AK (Stadt Porta Westfalica); 8 D 14/07.AK (Stadtwerke Porta Westfalica)