Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in zwei Berufungsverfahren mit Urteilen vom 07.06.2004 die Klagen des BUND und einer Privatperson gegen die Zulassung des
Rahmenbetriebsplans für das Braunkohlentagebauvorhaben Garzweiler I/II als unbegründet abgewiesen.
Der BUND, ein anerkannter Naturschutzverband, machte ohne Erfolg geltend, der Rahmenbetriebsplan hätte nicht ohne Planfeststellungsverfahren und
Umweltverträglichkeitsprüfung zugelassen werden dürfen. Der Senat bestätigte insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts Aachen als Vorinstanz, dass die Vorschriften
des Bergrechtsänderungsgesetzes von 1990, die ein entsprechendes Vorgehen vorschreiben, wegen der vom Gesetzgeber angeordneten Übergangsregelung für das hier bereits 1987
begonnene Verfahren nicht eingreifen. Ebenso wenig liege ein Verstoß gegen die europarechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung
vor, weil auch hier das Verfahren vor dem gemäß UVP-Richtlinie geltenden Stichtag eingeleitet worden sei.
Im Verfahren des privaten Betroffenen, der sich mit seiner Klage gegen den Rahmenbetriebsplan bereits jetzt gegen die drohende Umsiedlung zur Wehr setzen wollte, verwies
der Senat den Kläger im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf das Grundabtretungsverfahren. Das für den großflächigen Braunkohlentagebau geltende Recht
sei durch ein gestuftes Regelungssystem gekennzeichnet, das von landesplanerischen Festlegungen im Landesplanungsgesetz über den Braunkohlenplan, verschiedene
bergrechtliche Betriebspläne bis hin zum Grundabtretungsverfahren führe. Der hier angegriffene Rahmenbetriebsplan greife nicht in Rechte betroffener sogenannter
Oberflächeneigentümer ein. Diesen gewähre vielmehr das Grundabtretungsverfahren hinreichenden und effektiven Rechtsschutz. Soweit der Kläger den “faktischen
Umsiedlungsdruck” beklage, gebe die derzeitige gesetzliche Lage keine Handhabe, den Rechtsschutz gegen das Vorhaben als solches vorzuverlagern. Hier Abhilfe zu schaffen,
sei allein Sache des Gesetzgebers.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung beider Verfahren zugelassen.
Az.: 11 A 1193/02 und 11 A 1194/02