OVG NRW: Keine “Sex-Steuer” ohne ministerielle Genehmigung

Der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute in fünf Berufungsverfahren ent­schieden, dass die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf „sexuelle Vergnügungen jeder Art in Bars, Bordellen, Swinger-Clubs oder ähnlichen Einrichtungen“ in der Stadt Gelsenkirchen nicht rechtmäßig ist.
Eine solche Vergnügungssteuer darf nach dem Kommunalabgabengesetz NRW nur erhoben werden, wenn sie bei ihrer erstmaligen Erhebung in einer Gemeinde des Landes NRW vom Innenminister und vom Finanzminister genehmigt worden ist. Das war hier nicht der Fall.
Kläger waren fünf Personen, die als Veranstalter von „sexuellen Vergnügungen“ der genannten Art zu Steuerbeträgen von zum Teil über 10.000,– Euro im Jahr herange­zo­gen worden waren. Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte so wie nun­mehr das Oberverwaltungsgericht entschieden und die Heranziehungsbescheide der Stadt Gelsenkirchen aufgehoben. Die Berufung der Stadt Gelsenkirchen gegen diese Urteile des Verwaltungsgerichts sind heute mit den o .g. genannten Urteilen zurück­gewiesen worden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsge­richt entscheidet.

Aktenzeichen 14 A 1577/07§ u.a.