OVG NRW: Keine Befreiung vom Schwimmunterricht für 9-jähriges muslimisches Mädchen

Muslimische Mädchen im Grundschulalter haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Befrei­ung vom koedukativen Schwimmunterricht. Regelmäßig ist ihnen zumutbar, eine den islami­schen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmkleidung zu tragen. Das hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts heute in einem Eilverfah­ren entschieden und damit einen gleichlautenden Beschluss des Verwaltungsge­richts Gelsenkirchen bestätigt.

Die Eltern des Mädchens, das die Grundschule in Gelsenkirchen besucht, hatten beim Schulamt vergeblich die Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht bean­tragt. Sie er­klärten, sie befürworteten eine strenge Auslegung des Korans. Diese ge­biete ihnen, Kinder schon ab dem 7.§Lebensjahr vor sexuellen Versuchungen zu be­wahren. Auch das Verwal­tungsgericht lehnte die Befreiung ab, weil die Tochter sich durch entsprechende Schwimm­bekleidung vor den Blicken anderer schützen könne. Hiergegen wandten die Eltern ein, der Schwimmanzug sauge sich mit Wasser voll und behindere ihre Tochter beim Schwimmen. Außerdem stelle er eine zusätzliche Gefahr für Leib und Leben dar.

Der Senat hat diese Einwände zurückgewiesen. Es sei inzwischen nichts Unge­wöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen einen sog. Burkini trügen. Das gelte sowohl in islamisch geprägten Ländern als auch in Deutschland. Auch im Schwimmunterricht in der Grundschule sei den Mädchen das Tragen einer derartigen Schwimmbekleidung grundsätzlich zumutbar. Es sei geeig­net, einen hier im Einzelfall auf­tretenden Glaubenskonflikt ohne Trennung der Ge­schlechter und ohne Befreiung zu bewälti­gen. Es sei auch nicht erkennbar, dass dies bei der Tochter der Antragsteller ausnahms­weise anders sei. Insbesondere bestehe bei ihr nicht etwa die Gefahr, wegen des Schwimm­anzugs von Mitschülern gehänselt zu werden. Geschehe dies gleichwohl, sei es selbstver­ständlich auch im Schwimm­unterricht die Pflicht der Lehrkräfte, auf diese Mitschüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, dem Mädchen verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 19 B 1362/08).