OVG NRW: Kein Asyl mehr für Imam aus Ägypten

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute verkündetem Urteil die Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Asylanerkennung eines Imams mit ägyptischer Staatsangehörigkeit bestätigt.

Der Imam (Kläger) war 1999 als Asylberechtigter anerkannt worden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrief die Asylanerkennung im April 2006 und be­gründete dies u.a. damit, dass der als Imam muslimischer Gemeinschaften in Münster und Minden tätig gewesene Kläger „Hetzpredigten“ gegen „Ungläubige“ ge­halten und beispielsweise erklärt habe, „ dass Gott den Rücken der Juden, Christen und ihrer Unterstützer brechen möge“. Ferner habe er in Verbindung zu der islamisti­schen Terrororganisation „Al-Jihad Al-Islami“ gestanden. Dadurch habe er die Voraussetzungen für gesetzlich geregelte Asylausschlussgründe erfüllt.

Im März 2007 gab das Verwaltungsgericht Minden in erster Instanz der Klage statt und hob den Widerrufsbescheid auf.
Das Oberverwaltungsgericht ist nun auf der Grundlage einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 9. November 2010 den Erwägungen des Bundes­amts für Migration und Flüchtlinge im Wesent­lichen gefolgt und hat deshalb das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage ab­gewiesen.
Die Revision ist nicht zugelassen worden. Dagegen kann Nichtzulas­sungsbe­schwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 11 A 1439/07.A

Beim 18. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist derzeit ein weiteres Ver­fahren an­hängig, in dem die von der Ausländerbehörde des Kreises Minden-Lüb­becke ange­ordnete Ausweisung des Klägers überprüft wird (18 A 2195/09 OVG NRW). Deren Rechtmäßigkeit hat das Verwaltungsgericht Minden im August 2009 bestätigt (7 K 2079/07 VG Minden).

Münster, den 09. März 2011