OVG NRW: Internetwerbung für private Sportwetten kann auch nach der Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols untersagt werden

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 22.02.2008 ent­schieden, dass Werbung für private Sportwetten auf Internetseiten auch nach der seit dem 01.01.2008 geltenden Neuregelung des staatlichen Sportwettenmonopols in Nordrhein-Westfalen untersagt werden kann.

Die in Nordrhein-Westfalen ansässige Antragstellerin wirbt auf ihrer Internetseite für Sportwetten privater Anbieter wie bwin, bet365 u. a. Die für die Aufsicht über Tele­medien in Nordrhein-Westfalen zuständige Bezirksregierung Düsseldorf (Antrags­gegnerin) untersagte der Antragstellerin diese Werbung und ordnete die sofortige Vollziehung der Untersagung an. Deshalb beantragte die Antragstellerin beim Ver­waltungsgericht Köln, die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagung eben­falls beim Verwaltungsgericht Köln erhobenen Klage wiederherzustellen. Diesen An­trag lehnte das Verwaltungsgericht Köln im Juli 2007 ab. Dagegen erhob die An­trag­stellerin Beschwerde, die das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o. g. Be­schluss auf der Grundlage des seit dem 01.01.2008 geltenden Glücksspielstaats­ver­trags und des zugehörigen nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zurück­gewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Werbung für private Sportwetten­veranstalter dürfe untersagt werden, weil es sich um Werbung für in Nord­rhein-Westfalen uner­laubte und auch nicht erlaubnisfrei mögliche Glücksspiele han­dele. Mit dem von allen 16 Landesparlamenten ratifizierten Glücksspielstaatsvertrag und der entsprechenden landesrechtlichen Umsetzung sei das staatliche Sportwet­tenmonopol ab dem 01.01.2008 vorerst für vier Jahre fortgeschrieben worden. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung genüge dieses staatliche Sportwettenmonopol sowohl den nationalen ver­fassungsrechtlichen Vor­gaben des Bundesverfassungsgerichts wie auch dem euro­päischen Gemeinschafts­recht. Zwar greife das staatliche Wettmonopol in die durch das Grundgesetz ge­schützte Berufsfreiheit und in die europarechtlich als Grundfrei­heit geschützte Nie­derlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der privaten Sportwet­tenveranstalter ein. Dieser Eingriff sei aber aller Voraussicht nach gerechtfertigt, weil das staatliche Wettmonopol die Glücksspielsucht vermeiden und bekämpfen, das Glücksspielange­bot kanalisieren und begrenzen, dem Schutz der Jugend und der Spieler dienen und Begleit- und Folgekriminalität vermeiden solle. Soweit die in die Gesetzgebungs­kom­petenz des Bundes fallenden Bereiche des gewerblichen Automatenspiels und der Pferdewetten den Zielen und Maßstäben des neuen Glücksspielstaatsvertrags nicht genügten, sei dies unbedenklich, weil nicht sämtliche Glücksspielsektoren ein­heitlich geregelt werden müssten. Das gelte jedenfalls so lange, wie die einzelnen sektor­spezifischen Regelungen sich in der Zielsetzung entsprächen, jede Regelung für sich erforderlich und geeignet sei und die sektorspezifischen Regelungen zu­einander nicht in einem krassen Missverhältnis stünden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1215/07