Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 30. Oktober 2009 entschieden, dass das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele im Internet in
Nordrhein-Westfalen verboten werden kann.
Die in Gibraltar ansässige Antragstellerin, nach eigenen Angaben weltweit größter Veranstalter von Sportwetten, bietet neben solchen Wetten weitere Glücksspiele,
u. a. Casinospiele, im Internet an. Die Bezirksregierung Düsseldorf (AntragsgegneÂrin) als insoweit für Nordrhein-Westfalen allein zuständige Behörde untersagte der
Antragstellerin, im Internet öffentliches Glücksspiel im Sinne des GlücksspielstaatsÂvertrags zu veranstalten. Gegen dieses sofort vollziehbare Verbot erhob die
AntragÂstellerin beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage und beantragte zugleich, die Vollziehung des Verbots vorläufig auszusetzen. Diesem Antrag gab das
VerwalÂtungsgericht Düsseldorf nur insoweit statt, als sich das Verbot auf Gebiete außerhalb Nordrhein-Westfalens erstrecke. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die
AnÂtragstellerin als auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt, über die das OberÂverwaltungsgericht nunmehr mit dem eingangs genannten Beschluss zu Lasten der
Antragstellerin entschieden hat.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei verständiger Würdigung des Verbots werde der Antragstellerin die Veranstaltung öffentlichen Glücksspiels nur insoweit unterÂsagt,
als das Angebot in Nordrhein-Westfalen abrufbar sei und damit von Nordrhein-Westfalen aus eine Teilnahme am Glücksspiel ermöglicht werde. Dieses Verbot sei nach dem
Glücksspielstaatsvertrag gerechtfertigt; der Glücksspielstaatsvertrag sei seinerseits mit dem Grundgesetz und mit dem Europarecht vereinbar.
Nach dem Glücksspielstaatsvertrag könne die zuständige Behörde u. a. die VeranÂstaltung unerlaubter Glücksspiele untersagen. Diese Voraussetzungen seien hier
erfüllt. Die Antragstellerin veranstalte in Nordrhein-Westfalen per Internet GlücksÂspiele, weil dort die Möglichkeit zur Teilnahme geboten werde. Das Veranstalten von
Glücksspielen im Internet sei verboten und damit unerlaubt.
Das im Glücksspielstaatsvertrag vorgesehene Verbot stelle zwar einen Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit dar. Dieser sei aber gerechtfertigt. Er
diene dem legitimen Ziel, die Bevölkerung, insbesondere Kinder und Jugendliche, vor den Gefahren der Glücksspielsucht und der mit Glücksspielen verbundenen Folge- und
Begleitkriminalität zu schützen, und sei verhältnismäßig.
Das Verbot beschränke zwar zugleich auch den europarechtlich geschützten freien Dienstleistungsverkehr. Diese Beschränkung sei aber, wie sich aus der RechtÂsprechung des
Europäischen Gerichtshofs ergebe, gerechtfertigt, weil sie den zuvor genannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses diene und nicht unverhältÂnismäßig
sei.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 736/09