OVG NRW: Grundschulempfehlung und Prognoseunterricht selbstständig gerichtlich überprüfbar

Eltern und Schüler können sich sowohl gegen die Grundschulempfehlung als auch gegen den Prognoseunterricht gerichtlich zur Wehr setzen. Das hat der 19.§Senat des OVG NRW mit zwei heute veröffentlichten Beschlüssen entschieden.

Für das jetzt begonnene Schuljahr 2007/2008 hat das Land das Übergangsverfahren von der Grundschule zur weiterführenden Schule neu geregelt und zwei Stufen ein­geführt: Zunächst gibt die Grundschule den Eltern eine Empfehlung, für welche wei­terführende Schule sie de­ren Kind für geeignet hält. Sind die Eltern mit dieser Emp­fehlung nicht einverstanden und melden sie ihr Kind an einer anderen Schule an, muss es an einem dreitägigen Prognose­unterricht teilnehmen. Auf dessen Grundlage entscheidet dann das Schulamt über die Zulas­sung zur Schulform.

Mit dem einen Beschluss hat der Senat die Beschwerde eines Schülers aus Essen zurück­gewiesen, dem die Grundschule im Halbjahreszeugnis der Klasse§4 die Schulformempfeh­lung „geeignet für den Besuch der Realschule und der Gesamt­schule“ erteilt hatte. Damit war ihm der Besuch des Gymnasiums verwehrt. Er hatte geltend gemacht, er habe seine Leistungen im 2.§Halbjahr der Klasse§4 erheblich gesteigert. Nach dem Prognoseunterricht hatte das Schulamt die Grundschulemp­fehlung bestätigt. Das Verfahren richtete sich aus­schließlich gegen die Grundschule und deren Empfehlung. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Grundschul­empfehlung sei weiterhin selbstständig gerichtlich angreifbar, weil sie für Eltern und weiterführende Schulen verbindlich sei. Deren Schulleitung dürfe ein Kind mit anderslautender Grundschulempfehlung nicht aufnehmen. Die Grundschulempfeh­lung sei auch durch die gleichlautende Entscheidung des Schulamtes nach dem Prognoseunter­richt nicht hinfällig geworden. Im Ergebnis müsse die Beschwerde des Schülers gleichwohl erfolglos bleiben, weil die Lehrkräfte der Grundschule ihren Be­urteilungsspielraum bei der pädagogischen Prognose seiner schulischen Leistungs­fähigkeit nicht überschritten hätten.

Das andere Verfahren richtete sich gegen ein Schulamt, das eine Grundschulemp­fehlung für die Hauptschule aufgrund des Prognoseunterrichts bestätigt hatte (vgl. dazu Pressemittei­lung des Schulministeriums vom 6.§August 2007). Die betroffene Schülerin aus Paderborn hatte geltend gemacht, die Neuregelung sei verfassungs­widrig, weil sie die Schulformwahl­freiheit der Eltern nicht hinreichend berücksichtige. Dem ist der Senat entgegen getreten: Die Schulformwahlfreiheit sei verfassungs­rechtlich nicht unbegrenzt gewährleistet. Der Gesetz­geber dürfe den Zugang zu einem Bildungsweg von der Eignung des Kindes für diesen Bil­dungsweg abhängig machen. Der Gesetzgeber habe das Übergangsverfahren so aus­gestaltet, dass der Elternwunsch hinreichend berücksichtigt werde.

Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.

Az.: 19 B 689/07 und 19 B 1058/07