OVG NRW: Grundsatzurteil zur Rundfunkgebührenpflicht für einen PC mit Internetzugang

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit zwei Urteilen vom 26. Mai 2009 entschieden, dass für einen PC mit Internetzugang, der im priva­ten Bereich bereit­gehalten wird, Rundfunkgebühren entrichtet werden müssen, wenn an­sonsten kein herkömmliches Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist.

Die Kläger, zwei Studenten, hatten gegenüber dem beklagten WDR jeweils angegeben, in ihrer Woh­nung über einen internetfähigen PC, nicht aber über ein herkömmliches Rundfunk­gerät wie ein Radio oder einen Fernseher zu verfügen. Ihren PC würden sie nicht zum Rundfunkempfang, sondern aus­schließlich zu anderen Zwecken nutzen. Der Beklagte zog die Kläger daraufhin zu Rundfunkgebühren für ein sog. “neuartiges Rundfunkempfangsgerät” in Höhe von 5,52§ Euro monatlich heran. Den dage­gen erhobenen Klagen gab das Verwal­tungsgericht statt und hob die Gebührenbescheide auf.

Die Berufung des WDR hatte beim Oberverwaltungsgericht Erfolg. Der Senat hat die Klagen der bei­den Studenten abgewiesen. Er führte aus, dass nach dem Rundfunkgebüh­renstaats­vertrag ein PC mit Internetzugang ein „neuartiges Rundfunkempfangsgerät“ sei. Durch ein­faches Anklicken auf den In­ternetseiten u.a. des WDR könnten zahlreiche Radio­sender live empfangen werden. Wer über einen PC mit Internetanschluss verfüge, sei Rundfunkteilneh­mer, weil er das Gerät „zum Empfang bereit halte“. Für das „Bereithalten zum Empfang“ komme es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nut­zung, sondern lediglich auf die Nut­zungsmöglichkeit an. Es sei deshalb unerheblich, dass viele PC-Besitzer kein Radio über das Internet hörten; ausreichend sei, dass jedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der Inter­netnutzer – insbesondere die Jüngeren – den PC zum Rundfunkempfang nutzten. Zwar wür­den viele Internetnutzer die Möglichkeit zum Rundfunkempfang als aufdrängte Leistung empfin­den, der man sich nicht entziehen könne; diese fehlende Wahlmöglichkeit sei aber Kennzeichen eines Multifunktionsgeräts wie des internetfähigen PCs. Die Entscheidung des Gesetzgebers, Rundfunkge­bühren für PCs mit Internetzugang zu erheben, sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Insbeson­dere verletze die relativ geringe Gebühr nicht die Informa­tionsfreiheit oder den Grundsatz der Verhält­nismäßigkeit.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 2690/08 und 8 A 732/09