OVG NRW: Gegner der Centro-Erweiterung unterliegen

Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteilen vom 6. Juni 2005 die Normenkontrollanträge der Bezirksregierung Düsseldorf und der vier Nachbarstädte
Bottrop, Dinslaken, Essen und Gelsenkirchen gegen die dritte Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A – Centroallee – der Stadt Oberhausen abgelehnt.
Der Rat der Stadt Oberhausen hatte mit der 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 275 A – Centroallee – die Voraussetzungen für eine Erweiterung des Einkaufzentrums
CentrO um 30.000 m² Geschossfläche geschaffen, um durch eine deutliche Erhöhung der Verkaufsfläche die Attraktivität und Konkurrenzfähigkeit der Neuen Mitte
Oberhausen zu steigern. Hiergegen hatten die Antragsteller Normenkontrollverfahren angestrengt und geltend gemacht, die Planänderung verstoße gegen Ziele der
Raumordnung, gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung und sei mit Abwägungsfehlern behaftet. Die Nachbarstädte befürchten insbesondere, schädliche Auswirkungen
der CentrO-Erweiterung auf ihre Innenstädte. Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Ziele der Raumordnung seien nicht verletzt. Weder auf Landes- noch auf Regionalebene stünden der Erweiterung
verbindliche Zielvorgaben der Raumordnung entgegen, die dem Mittelzentrum Oberhausen eine derartige Planung untersagten. Auch das Gebot der interkommunalen Abstimmung sei
nicht verletzt. Dieses schütze nicht den Einzelhandel in den Nachbarstädten vor Konkurrenz, sondern die Nachbarstädte und deren Innenstädte im öffentlichen Interesse
vor unzumutbaren Auswirkungen und wesentlichen Kaufkraftabflüssen. Derartige Auswirkungen seien hier nicht zu befürchten, weil die gutachterlich prognostizierten
Kaufkraftabflüsse aus den jeweiligen Nachbarstädten in das Oberhausener CentrO eine Größenordnung von deutlich unter 5 % hätten. Deshalb sei es den
Nachbarstädten zuzumuten, durch eigene Bemühungen der befürchteten Verödung ihrer Innenstädte entgegenzuwirken. Sonstige Rechtsverstöße lägen ebenfalls nicht
vor.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 10 D 145/04.NE (BR Düsseldorf),
10 D 148/04.NE (Bottrop),
10 D 153/04.NE (Dinslaken), 10 D 154/04.NE (Essen),
10 D 155/04.NE (Gelsenkirchen)