OVG NRW: Gaststätten als Raucherclubs unzulässig

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom 4. April 2011 ein Rauchverbot für eine Gaststätte bestätigt, die nach Angaben der Inhaberin nur den
Mitglie­dern eines sogenannten Raucherclubs offen steht. Zuvor hatte bereits das Verwaltungsge­richt Köln den Eilantrag der Gastwirtin gegen das von der Stadt Köln
verhängte Rauchverbot abgelehnt.

Das Nichtraucherschutzgesetz NRW bestimmt, dass in Gaststätten grundsätzlich nicht ge­raucht werden darf. Ausnahmen macht das Gesetz u.a. für Räume von Vereinen und
Gesell­schaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinsame Konsum von Tabakwaren ist. Diese Voraussetzungen sah der Senat im Rahmen einer vorläufigen Prüfung hier
nicht als erfüllt an. Der Zweck des Gesetzes, die Bürger wirksam vor den erheblichen Gesundheits­gefahren durch Rauchen in der Öffentlichkeit zu schützen, gebiete
eine enge Auslegung der Ausnahmevorschrift. Nach der dem Gericht vorliegenden Vereinssatzung bezwecke der Ver­ein die ?Förderung? des gemeinsamen Tabakkonsums. Dies gehe
über den gesetzlich zuläs­sigen Zweck – den tatsächlichen gemeinsamen Konsum von Tabakwaren ? hinaus und er­mögliche auch Nichtrauchern die Vereinsmitgliedschaft. Diese
könnten am einzig zulässigen Vereinszweck aber nicht Teil haben. Zudem sei die Inhaberin der Gaststätte auf einen Ge­winn durch den Verkauf von Speisen und Getränken
angewiesen. Auch dieses gewerbliche Interesse werde vom Verein gefördert. Insgesamt sei es erkennbarer Zweck des Vereins, die Nutzung der Gaststätte in der vor Inkrafttreten
des Nichtraucherschutzgesetzes bestehenden Form zu sichern, und nicht nur, gemeinsam zu rauchen. Auf die Regelungen in der Vereins­satzung komme es insoweit nicht allein an.
Maßgeblich seien auch die tatsächlichen Um­stände. Deshalb sei es regelmäßig als unzulässige Umgehung des gesetzlichen Rauchver­bots zu werten, wenn eine
Gaststätte im Wesentlichen oder sogar ausschließlich den Mit­gliedern eines Rauchervereins zur Verfügung gestellt werde.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Die Klage der Gastwirtin gegen das Rauchverbot (Hauptsacheverfahren) ist beim Verwal­tungsgericht Köln unter dem Aktenzeichen 7 K 4824/10 anhängig.

Pressemitteilung zum Beschluss vom 4. April 2011 – Az.: 4 B 1771/10