Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag die beiÂden Klageverfahren (von 31 Privatpersonen einerseits und der Stadt Krefeld andeÂrerseits)
gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung für den VerÂkehrsflughafen Düsseldorf beendet, die nach einem andere Verfahren abschließenden Urteil aus Mai
2007 (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 16.05.2007) noch verblieben waren. Wie in jenem inzwischen nach Entscheidungen des BunÂdesverwaltungsgeÂrichts rechtskräftigen
Urteil wurden auch heute die Klagen abgeÂwiesen.
In Kenntnis des Urteils des Senats, nach dem das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die angegriffene Änderung der Betriebsgenehmigung ohne Fehler zu
Lasten von Privatpersonen oder Gemeinden der Umgebung des FlughaÂfens erlassen habe, haben die Klägerinnen und Kläger ihre BeÂanstandungen und Einwände weiter vertieft,
präzisiert und untermauert. Das Gericht hat sich in der über zwei Verhandlungstage erstreckten mündlichen Verhandlung mit den Argumenten befasst, jedoch im Ergebnis keinen
Anlass gesehen, den streitigen Bescheid des Verkehrsministerium nunmehr zu beanstanden. Erneut aufzugreifen waren vor allem die Grundlagen für die Abschätzung des künftigen
Verkehrs und der daraus zu erÂwartenden ZuÂnahme des Lärms insgesamt und speziell in der Zeit nach 22.00Â Uhr sowie die AusÂsagen und Annahmen zur Kapazität des
Bahnsystems des Flughafens Düsseldorf. Weiter war nochmals Unterschieden nachzugehen zwischen den ErgebÂnissen von Berechnungen und Messungen vor allem im Bereich
Essen-Kettwig und waren die Darstellung von Gebieten für eine Erstattung von Kosten für Schallschutz sowie die Behandlung von Sonderfällen bei Grundstücken außerhalb
der Gebiete zu erörtern. Nach Überzeugung des Gerichts führte das umfangreich zusammengeÂstellte Material der Klägerinnen und Kläger letztlich auf keine andere
Bewertung als diejenige aus dem Mai 2007. In den unterbreiteten Details und in den AnforderunÂgen an einzelne Feststellungen ging vieles an den maßgeblichen rechtlichen
Kriterien, wie das Gericht sie sieht, vorbei.
Der Senat gelangte daher wiederum zu der Anerkennung der Bedeutung des FlugÂhafens Düsseldorf für das Verkehrsgeschehen im Wirtschaftsraum Rhein-Ruhr, die die
Änderung der Betriebsgenehmigung rechtfertige, um den Flughafen nicht von der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs zu lösen und die Nachfrage von
LuftfahrtÂunternehmen nach Start- und Landemöglichkeiten teilweise unbefriedigt zu lassen. Die Zumutbarkeit der Wirkungen des Luftverkehrs in der Flughafenumgebung habe das
Verkehrsministerium anhand anerkannter Grundsätze sichergestellt. Das RegeÂlungsmodell mit der Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven SchallÂschutzes und
Entschädigungsleistungen sei insgesamt akzeptabel; insbesondere sei auch die Berücksichtigung von Belastungen außerhalb der errechneten LärmschutzÂgebiete
hinreichend gewährleistet.
Gegen das nunmehr verkündete Urteil, in dem das Oberverwaltungsgericht die ReviÂsion nicht zugelassen hat, können die Kläger Beschwerde einlegen, um das
ReviÂsionsverfahren zu eröffnen. Über eine Beschwerde hat das BundesverÂwaltungsgeÂricht zu entscheiden.
Aktenzeichen: 20 D 5/06.AK (Private) und 20 D 13/06.AK (Stadt Krefeld)