OVG NRW: Flughafen Düsseldorf – Auch die verbliebenen Klagen von Flughafennachbarn gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung abgewiesen

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag die bei­den Klageverfahren (von 31 Privatpersonen einerseits und der Stadt Krefeld ande­rerseits)
gegen die Änderung der Betriebsgenehmigung für den Ver­kehrsflughafen Düsseldorf beendet, die nach einem andere Verfahren abschließenden Urteil aus Mai
2007 (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 16.05.2007) noch verblieben waren. Wie in jenem inzwischen nach Entscheidungen des Bun­desverwaltungsge­richts rechtskräftigen
Urteil wurden auch heute die Klagen abge­wiesen.

In Kenntnis des Urteils des Senats, nach dem das Verkehrsministerium des Landes Nordrhein-Westfalen die angegriffene Änderung der Betriebsgenehmigung ohne Fehler zu
Lasten von Privatpersonen oder Gemeinden der Umgebung des Flugha­fens erlassen habe, haben die Klägerinnen und Kläger ihre Be­anstandungen und Einwände weiter vertieft,
präzisiert und untermauert. Das Gericht hat sich in der über zwei Verhandlungstage erstreckten mündlichen Verhandlung mit den Argumenten befasst, jedoch im Ergebnis keinen
Anlass gesehen, den streitigen Bescheid des Verkehrsministerium nunmehr zu beanstanden. Erneut aufzugreifen waren vor allem die Grundlagen für die Abschätzung des künftigen
Verkehrs und der daraus zu er­wartenden Zu­nahme des Lärms insgesamt und speziell in der Zeit nach 22.00 Uhr sowie die Aus­sagen und Annahmen zur Kapazität des
Bahnsystems des Flughafens Düsseldorf. Weiter war nochmals Unterschieden nachzugehen zwischen den Ergeb­nissen von Berechnungen und Messungen vor allem im Bereich
Essen-Kettwig und waren die Darstellung von Gebieten für eine Erstattung von Kosten für Schallschutz sowie die Behandlung von Sonderfällen bei Grundstücken außerhalb
der Gebiete zu erörtern. Nach Überzeugung des Gerichts führte das umfangreich zusammenge­stellte Material der Klägerinnen und Kläger letztlich auf keine andere
Bewertung als diejenige aus dem Mai 2007. In den unterbreiteten Details und in den Anforderun­gen an einzelne Feststellungen ging vieles an den maßgeblichen rechtlichen
Kriterien, wie das Gericht sie sieht, vorbei.

Der Senat gelangte daher wiederum zu der Anerkennung der Bedeutung des Flug­hafens Düsseldorf für das Verkehrsgeschehen im Wirtschaftsraum Rhein-Ruhr, die die
Änderung der Betriebsgenehmigung rechtfertige, um den Flughafen nicht von der allgemeinen Entwicklung des Luftverkehrs zu lösen und die Nachfrage von
Luftfahrt­unternehmen nach Start- und Landemöglichkeiten teilweise unbefriedigt zu lassen. Die Zumutbarkeit der Wirkungen des Luftverkehrs in der Flughafenumgebung habe das
Verkehrsministerium anhand anerkannter Grundsätze sichergestellt. Das Rege­lungsmodell mit der Kostenerstattung für Maßnahmen des passiven Schall­schutzes und
Entschädigungsleistungen sei insgesamt akzeptabel; insbesondere sei auch die Berücksichtigung von Belastungen außerhalb der errechneten Lärmschutz­gebiete
hinreichend gewährleistet.

Gegen das nunmehr verkündete Urteil, in dem das Oberverwaltungsgericht die Revi­sion nicht zugelassen hat, können die Kläger Beschwerde einlegen, um das
Revi­sionsverfahren zu eröffnen. Über eine Beschwerde hat das Bundesver­waltungsge­richt zu entscheiden.

Aktenzeichen: 20 D 5/06.AK (Private) und 20 D 13/06.AK (Stadt Krefeld)