OVG NRW: Erhebung von Studienbeiträgen für das Erststudium in NRW rechtmäßig

Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden, dass die Erhe­bung von Studienbeiträgen, die seit dem Wintersemester 2006/2007 auch für das Erststudium eingeführt sind, rechtmäßig ist. Geklagt hatte die Studierendenschaft der Universität Paderborn gegen die Universität Paderborn. Die Klägerin machte den an sie abgetretenen Rückforderungsanspruch einer Studentin geltend, die den Studien­beitrag von 500 Euro für das Se­mester zwar gezahlt, aber unter Hinweis auf die nach ihrer Meinung gegebene Nichtigkeit des Studienbeitragsgesetzes zurückgefordert hatte. Mit Urteil vom 26.03.2007 hatte das Verwaltungsgericht Minden die Klage ab­gewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist nunmehr vom Oberverwaltungs­gericht zurückgewiesen worden.

In der mündlichen Urteilsbegründung wurde ausgeführt: Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz berechtige die Universität zur Erhebung von Studienbei­trägen. Höher­rangiges Recht stehe dieser Regelung nicht entgegen. Das gelte na­mentlich für den Interna­tionalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt).

(1) Die Vertragsstaaten erkennen das Recht eines jeden auf Bildung an […]
(2) Die Vertragsstaaten erkennen an, dass im Hinblick auf die volle Verwirklichung dieses Rechts […]
c) der Hochschulunterricht auf jede geeignete Weise, insbesondere durch allmähliche Einführung der Unentgeltlichkeit jedermann gleichermaßen entsprechend seinen Fähigkeiten zugänglich gemacht werden muss.>

Dieser ent­halte zwar eine Vertragsbestimmung über den unentgeltlichen Zugang zum Hochschulunterricht, auch habe die Bundesrepublik dem Pakt durch Gesetz zugestimmt. Gleich­wohl sei die Vertragsbestimmung weder darauf angelegt noch geeignet, innerstaatlich als unmittelbar geltendes Recht ange­wandt zu werden. Auch sei das Land Nordrhein-Westfalen nicht ver­pflichtet gewe­sen, mit Rücksicht auf etwaige sich aus den Vertragsbestimmungen erge­bende Ver­pflichtungen des Bundes von der Einführung von Studienbeiträgen abzuse­hen. Das Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz verstoße auch nicht gegen sonsti­ges höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen das Recht der freien Wahl der Aus­bil­dungs­stätte. Durch die begleitenden Darlehensregelungen des Gesetzes sei näm­lich sicher­gestellt, dass weiterhin allen dazu Befähigten ein Studium in zumutbarer Weise möglich sei.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 15 A 1596/07