OVG NRW: Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewähren

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 26.10.2011 der Klage eines Journalisten auf Übersendung von Prüfungsniederschriften des Bundesrech­nungshofs stattgegeben.

Der Bundesrechnungshof hatte verschiedene Stiftungen geprüft, die aus dem Haus­halt des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Zuwendungen für die Förderung entwicklungswichtiger Vorhaben erhalten hatten. Der Journalist beantragte beim Bundesrechnungshof, ihm Kopien der Prü­fungsergebnisse zu übersenden. Dabei berief er sich auf das Informationsfreiheits­gesetz, das grundsätzlich gegenüber Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zu­gang zu amtlichen Informationen gewährt. Der Bundesrechnungshof lehnte den An­trag ab, weil er als sog. Vierte Gewalt keine Behörde sei.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, das die Klage abgewiesen hatte, entschied das Oberverwaltungsgericht, dass dem Kläger grundsätzlich ein Informa­tionsanspruch zustehe. Das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes finde auch auf den Bundesrechnungshof Anwendung, da dieser im Rahmen seiner Prüftätigkeit Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehme. Der Anspruch sei auch im Hin­blick auf die konkreten Prüfungsniederschriften nicht ausgeschlossen, weil nicht er­sichtlich sei, dass die Herausgabe dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Prüftätigkeit des Bundesrechnungshofs haben könnte.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Pressemitteilung zum Urteil vom 26.10.2011 – 8 A 2693/10