OVG NRW: Beschwerden der Stiftung für Hochschulzulassung gegen die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studienplatzvergabe in medizinischen Studiengängen stattgegeben

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte Ende September 2011 die Stiftung für Hochschulzulassung (früher ZVS) im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflich­tet, Studienbewerber vorläufig zum Studium der Tier- bzw. Humanmedizin zuzulas­sen, weil diese bereits seit sechs Jahren auf eine Zulassung warteten. Gegen diese Entscheidungen des Verwaltungsgerichts legte die Stiftung für Hochschulzulassung beim Oberverwaltungsgericht Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie, die Vollzie­hung der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts bis zur Entscheidung über die dage­gen gerichteten Beschwerden auszusetzen. Am 6. Oktober 2011 entsprach der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts diesen Anträgen und stoppte vorläufig die vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wegen überlanger Wartezeit verfügte Studien­platzvergabe in medizinischen Studiengängen (vgl. Pressemitteilung des OVG NRW vom 06. Oktober 2011). Nunmehr hat der 13. Senat des Oberverwal­tungsgerichts die Aussetzungsbeschlüsse bestätigt und den Beschwerden der Stif­tung für Hochschul­zulassung stattgegeben. Damit sind die Anträge auf vorläufige Zulassung zum Stu­dium der Tier- bzw. Humanmedizin im Verfahren des einstweili­gen Rechtsschutzes ohne Erfolg geblieben.

Zur Begründung hat der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts sich im Wesent­lichen auf seine Ausführungen in den Aussetzungsbeschlüssen vom 6. Oktober 2011 bezogen.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Pressemitteilung zu den Beschlüssen vom 9. November 2011 – Aktenzeichen: 13 B 1209/11, 13 B 1210/11, 13 B 1211/11, 13 B 1212/11, 13 B 1213/11 und 13 B 1224/11