OVG NRW: Berufung gegen den Braunkohlentagebau Garzweiler erfolglos

Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute mit zwei Urteilen die Berufung eines Einwohners aus Erkelenz-Immerath und die Berufung des Naturschutzverbandes BUND
zurückgewiesen. Beide Kläger wollten die Fortführung des Braunkohlentagebaus Garzweiler durch die RWE Power AG verhindern (vgl. Pressemitteilung des OVG vom
12.12.2007).

Die Berufung des Einwohners war vom Oberverwaltungsgericht bereits 2005 zurückgewiesen worden (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 07.06.2005). Nachdem das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig seine bisherige Rechtsprechung geändert hatte, musste sich das Oberverwaltungsgericht erneut mit dem streitigen Rahmenbetriebsplan
befassen. Es wies heute die Berufung wiederum zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans stehe mit den Vorgaben des
Bundesberggesetzes im Einklang und verletze keine Grundrechte. Insbesondere sei das Abbauvorhaben auf der Grundlage der politischen Leitentscheidungen energiepolitisch
erforderlich. Deshalb sei die großflächige Inanspruchnahme von Grundstücken mit der Umsiedlung zahlreicher Menschen unter völliger Umgestaltung der Landschaft mit
öffentlichen Interessen vereinbar. Die erforderliche Umsiedlung der Bewohner des betroffenen Gebietes werde nach den Festlegungen der Braunkohlenpläne sozialverträglich
gestaltet. Die Bestimmungen des Naturschutzrechts seien eingehalten.

Der BUND, dessen frühere Klage gegen die Zulassung des Rahmenbetriebsplans bereits 2005 rechtskräftig abgewiesen worden war (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 07.06.2005),
blieb heute auch mit seiner Klage und Berufung gegen die Enteignung (Grundabtretung) seiner Obstwiese erfolglos: Die Inanspruchnahme seines Grundstücks diene dem
Allgemeinwohl. Auf das Grundstück könne bei sachgemäßer Weiterführung des Tagebaus nicht verzichtet werden.

In beiden Verfahren hat das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aktenzeichen: 11 A 1194/02 (Einwohner), 11 A 3051/06 (BUND)