OVG NRW: Beamte der früheren Versorgungsämter müssen zunächst bei Kommunal­verw. Dienst tun

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute zwei Entscheidungen im Zusammen­hang mit der Auflösung der Versorgungsämter und dem Übergang der dort beschäftigten Landesbeamten auf die kommunalen Träger, die seit dem 01.01.2008 für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung zuständig sind, zu Lasten der Beamten getroffen.

Ein bisher beim Versorgungsamt Bielefeld eingesetzter Beamter, der zum Landschaftsver­band Westfalen-Lippe in Münster als seinem neuen Dienstherrn übergehen sollte, hatte bei dem Verwal­tungsgericht Minden eine einstweilige Anordnung erwirkt. Darin hatte das Ver­waltungsgericht vorläufig festgestellt, dass der gesetzlich angeordnete Übergang nicht statt­gefunden habe. Eine weitere Beam­tin, die vom Versorgungsamt Duisburg auf die Stadt Duisburg übergehen sollte, hatte beim Verwal­tungsgericht Düsseldorf die vorläufige Fest­stellung erwirkt, dass ihre Klage gegen den Zuordnungs­plan, der den Übergang vorsieht, aufschiebende Wirkung hat. Gegen beide Entscheidungen hatte das Land NRW Beschwerde eingelegt, gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden außer­dem der Land­schaftsverband Westfalen-Lippe. Das Oberverwaltungsgericht hat den Beschwerden des Landes durch die beiden o. g. Beschlüsse entsprochen und die Anträge auf Gewährung vorläufi­gen Rechtsschutzes abgelehnt.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Zuordnungsplan, durch den die Beamten der frühe­ren Versor­gungsämter den neuen kommunalen Dienstherren zugeordnet worden sind, sei kein Verwaltungsakt, gegen den Anfechtungsklage erhoben werden könne. Deshalb habe eine solche Klage auch keine aufschiebende Wirkung, wie das Verwaltungsgericht Düssel­dorf angenommen habe. Auch dem Ver­waltungsgericht Minden sei nicht zu folgen. Der vom Gesetzgeber angestrebte Übergang der Beam­ten auf die neuen Dienstherren, der unmittel­bar kraft Gesetzes eintreten solle, werfe schwierige Rechtsfragen ‑ auch verfassungs­recht­licher Art – auf, die bisher nicht geklärt seien und nur in einem Haupt­sache­verfahren beant­wortet werden könnten. Deshalb müsse für die Entscheidung über die An­träge auf vorläufi­gen Rechtsschutz eine Folgenabwägung stattfinden. Diese Abwägung falle bei den beiden Beamten zu Gunsten des Landes aus: Die Aufgaben der Versorgungsver­waltung seien zum 01.01.2008 auf die kommunalen Träger übergegangen und müssten nunmehr dort erledigt werden. Es bestehe deshalb ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die bisher mit diesen Aufgaben befassten Beamten dort sofort eingesetzt wer­den könnten. Anderenfalls entstünden für die Allgemeinheit nicht hinnehmbare Nachteile, während es für die Beamten in ihren bis­herigen, nicht mehr bestehenden Ämtern keine Ver­wendung mehr gebe. Die per­sönlichen Nachteile für die beiden betroffenen Beamten seien nicht so gewichtig, dass es ihnen nicht zugemutet werden könne, bis zur Klärung der Rechtsfra­gen in den nachfolgen­den Hauptsacheverfahren vorerst bei den jetzt zuständigen Kommunen ihren Dienst zu ver­richten.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Das Oberverwaltungsgericht wird über die Beschwerden in den anhängigen Verfah­ren weite­rer Beamter der früheren Versorgungsämter alsbald entscheiden.

Aktenzeichen: 6 B 33/08 und 6 B 147/08