OVG NRW: Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses für den Ausbau des Hafens Köln-Godorf bestätigt

Mit zwei Urteilen vom heutigen Tage hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln be­stätigt, mit denen auf die Klagen von Anwohnern der von der Bezirksregie­rung Köln erlassene Planfeststellungsbeschluss für den Aus­bau des Hafens Köln-Godorf auf­gehoben worden war.

Die beigeladene Häfen und Güterverkehr Köln AG beabsichtigt, den Umschlaghafen Köln-Godorf um ein weiteres Hafenbecken mit vier Anlegestellen, ein Container- und Schütt-Stückgut-Terminal sowie weiteren als Hafeninfrastruktur bezeichneten Ein­richtungen zum Umschlag und zur Zwischenlagerung von Gütern einschließlich Ab­fällen und bestimmten Gefahrgütern zu erweitern. Dieses Vorhaben ließ die Bezirks­regierung Köln durch einen auf eine wasserrechtliche Ermächtigungsgrundlage ge­stützten Planfeststellungsbeschluss zu.

In einem Eilverfahren hatte das Verwaltungsgericht Köln auf Antrag eines Anwohners bereits einen Baustopp für den Ausbau des Hafens verfügt. Dieser Baustopp war vom Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Juli 2010 – 20 B 1320/09 – be­stätigt worden.

Nunmehr hatte der 20. Senat in der Hauptsache zu entscheiden. Er hat den Plan­feststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln – ebenso wie schon das Verwal­tungsgericht Köln – als rechtswidrig eingestuft und deshalb aufgehoben. Zur Begrün­dung seiner Entscheidung hat der 20. Senat ausgeführt: Der angegriffene Plan­feststellungsbeschluss, mit dem nicht nur der Ausbau des Hafenbeckens, sondern auch die Einrichtungen für den gesamten sog. trimoda­len Umschlag zwischen Schiff, Eisenbahn und Lastkraftwagen zugelassen worden sind, sei rechtswidrig. Der Be­zirksregierung Köln fehle es für die vorgenommene umfassende planfeststellungs­rechtliche Zulassung des Vorhabens an der sachlichen Zuständigkeit. Das Vorhaben könne nicht allein durch einen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zuge­lassen werden. Der mögliche Regelungsgegenstand eines derartigen Beschlusses sei beschränkt auf Fragen des Gewässerausbaus und damit im unmittelbaren Zu­sammen­hang stehende Maßnahmen. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss regele jedoch darüber hinaus auch in weiten Teilen eisenbahnrechtliche, immissions­schutz­recht­liche und baurechtliche Fragen. Eine umfas­sende Entscheidung dieser Fragen durch einen Planfeststellungsbeschluss sei aber rechtlich nicht zulässig.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen die Urteile nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundes­verwaltungsgericht entscheidet.

Pressemitteilung zum Urteil vom 15.03.2011 – 20 A 2147/09 und 20 A 2148/09