OVG NRW: Auch vorzeitige Besitzeinweisung für die Inbetriebnahme der Bayer-Kohlenmonoxid-Pipeline vorerst gestoppt

Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit drei Beschlüssen vom 24.01.2008 nun auch die vorzeitige Besitzeinweisung der Firma Bayer Material Science AG (BMS) insoweit vorläufig untersagt, als sie der Firma BMS erlaubt, die Rohrfernleitungsanlage, die von Dormagen nach Krefeld/Uerdingen führt, auf Grundstücken der Städte Erkrath und Hilden sowie der Grundstücksgesellschaft Hilden (Antragstellerinnen) schon vor einer Enteignung der Grundstücke zu betrei­ben.

Mit zwei Beschlüssen vom 18.12.2007 hatte der 20. Senat die aufschiebende Wir­kung von Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Rohrleitungsanlage teilweise wieder­hergestellt (vgl. Pressemitteilung des OVG vom 18.12.2007 http://www.ovg.nrw.de/presse/pressem/2007/p071218.htm).
Nun­mehr hat der Senat in drei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Antrag­stellerinnen gegen die vorzeitige Besitzeinweisung der Firma BMS betrieben haben, auch die vorzeitige Besitz­einweisung zum Zwecke des Betriebs der Rohr­leitungsanlage vorläufig un­ter­sagt. Soweit die vorzeitige Besitzeinweisung dem Bau der Rohrleitungsanlage dient, hat das Oberverwaltungsgericht die Gewährung vor­läufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Auch dies entspricht den im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss am 17.12.2007 gefassten Beschlüssen.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen auf die Bedenken hinge­wiesen, die es im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss in seinen Be­schlüssen vom 17.12.2007 geäußert hat. Diese schlügen faktisch auch auf die Voll­ziehbarkeit der vorzeiti­gen Be­sitzeinweisung durch, weil die vorzeitige Besitzeinwei­sung als Teil des Enteignungs­verfahrens gewissermaßen auf dem Planfeststellungs­beschluss und seiner Vollziehbarkeit aufbaue und darüber hinaus eine besondere Dringlichkeit verlange, die wegen der genann­ten Bedenken für eine vorzeitige Be­sitzeinweisung zum Zwecke des Betriebs der Anlage derzeit nicht bestehe.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 20 B 1769/07, 20 B 1782/07, 20 B 1789/07