OVG NRW: Anordnung zum Erlass einer Deichbau-Beitragssatzung in Greven rechtswidrig

Dies hat der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-West-falen mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit der Stadt Greven in einem Eilverfahren gegen den Landrat des Kreises Steinfurt Recht gegeben.

Letzterer hatte als Kommunalaufsichtsbehörde der Stadt Greven im Hinblick auf de-ren ange¬spannte Haushaltslage mit Anordnung vom 22. Juli 2010 aufgegeben, bis Ende August 2010 eine Deichbau-Beitragssatzung zu erlassen. Auf deren Grundlage sollte sie ihren finanziellen Aufwand für die von ihr zwischen 2004 und 2007 durch¬geführte Wiederherstellung der Ems¬deiche gegenüber den hiervon begünstigten Grundstückseigentümern geltend machen. Ge¬gen die Anordnung vom 22. Juli 2010 stellte die Stadt Greven beim Verwaltungsgericht§ Münster am 17. August 2010 einen Eilantrag mit dem Ziel, vorläufig keine Deichbau-Bei-tragssatzung erlassen zu müs¬sen. Mit Beschluss vom 8. Oktober 2010 lehnte die erste Instanz den Eilantrag ab.

Die hiergegen vor dem Oberverwaltungsgericht Mitte Oktober erhobene Beschwerde war erfolgreich. Der beschließende Senat bewertete die von der Stadt Greven ange¬griffene An¬ordnung als offensichtlich rechtswidrig: Der Erlass einer kommunalen Sat¬zung sei nach dem Landeswassergesetz nicht erforderlich, um die Deichunter¬haltskosten umlegen zu können. Das Gesetz sehe vielmehr ein gestuftes Umlage¬verfahren vor. Auf der ersten Stufe sei ein konsensuales Verfahren vorgeschrieben. Hier¬nach müsse die deichunterhaltsver¬pflichtete Stadt ihren Umlageanspruch ge¬genüber den begünstigten Grundstücksei¬gentümern zunächst formlos geltend machen. Diese könnten sich dem Anspruch dann unterwerfen und zahlen. Lehnten die Grundstückseigentümer eine Zahlung ab, trete also der Streitfall ein, komme es zur zweiten Verfahrensstufe. Hier erfolge nun eine behördliche Entscheidung der Streitfragen. Dazu sei aber nicht die Stadt Greven selbst berechtigt. Diese Aufgabe habe der Gesetzgeber vielmehr den Bezirksregie¬rungen übertragen. Diese Verfah¬rensausgestaltung sehe die vom Landrat geforderte Beitragssatzung nicht vor.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 B 1374/10