Im vorliegenden Fall hatte ein Afrikaner ein Asylverfahren betrieben und dabei von Anfang an falsche Angaben zu seiner Identität und Staatsangehörigkeit gemacht. Der Asylantrag ist schon seit längerem endgültig abgelehnt. Da der Mann aber keine Ausweispapiere seines Heimatstaates (mehr) besitzt, kann seine Ausreisepflicht nicht durchgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund ordnete die zuständige Kreisverwaltung Kaiserslautern an, dass er seinen Wohnsitz in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige in Trier zu nehmen hat. Sein Antrag auf vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz blieb sowohl vor dem Verwaltungsgericht Neustadt als auch jetzt in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.
Die umstrittene Auflage sei offensichtlich rechtmäßig, befanden die Richter. Ziel der zentralen Unterbringung sei es, die ständige behördliche Erreichbarkeit der ausreisepflichtigen Personen sicherzustellen und “durch eine Kombination von psychosozialer Betreuung und ausländerrechtlicher Beratung” die Bereitschaft zur Mitwirkung an der Passbeschaffung und zur Ausreise zu fördern. Gerade in Fällen der vorliegenden Art bestehe ein dringendes öffentliches Interesse, diese in der Landesunterkunft vorhandenen Möglichkeiten durchzusetzen. Die Unterbringung dürfe zwar nicht in eine Schikane mit strafähnlichem Charakter ausarten; dies sei hier aber erkennbar nicht der Fall.
Beschluss aufgrund der Beratung vom 19. November 2003, Aktenzeichen: 10 B 11432/03.OVG