OVG Münster/Westfalen: Gemeinden dürfen die Zulässigkeit von Windenergieanlagen restriktiv steuern

Beabsichtigt eine Gemeinde, durch einen einfachen Bebauungsplan die Zulässigkeit von Windenergieanlagen in einer im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszone
für Windenergieanlagen zum Schutz des Landschaftsbild restriktiv zu steuern, kann eine solche Bebauungsplanung mit der Zurückstellung von Baugesuchen gesichert werden. Das
hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. Juli 2002 in einem Eilverfahren entschieden.

Der Flächennutzungsplan der sauerländischen Stadt Schmallenberg weist eine Konzentrationszone für Windenergieanlagen aus. Im Oktober 2001 beantragte der Antragsteller bei
der Stadt Schmallenberg die Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Windenergieanlagen in dieser Zone. Die Anlagen sollten eine Nabenhöhe von 100 m und einen
Rotordurchmesser von 80 m, also eine Gesamthöhe von 140 m haben und jeweils 2 Megawatt leisten. Daraufhin fasste der Rat der Stadt Schmallenberg am 20. Dezember 2001 den
Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 117 “Ellenberg”. Dieser zielt darauf ab, für die im Flächennutzungsplan dargestellte Konzentrationszone für
Windenergieanlagen für den Bereich “Ellenberg” einen einfachen Bebauungsplan aufzustellen, der die Zulässigkeit von Windenergieanlagen auf 100 m Höhe beschränken und
wegen befürchteter nachteiliger optischer Wirkungen im Landschaftsbild Gestaltungsvorgaben enthalten soll. Gleichzeitig erließ die Stadt gegen den Antragsteller einen
für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid, durch den die Entscheidung über den Bauantrag ausgesetzt wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller
Widerspruch. Außerdem beantragte er beim Verwaltungsgericht Arnsberg die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs. Diesen Antrag lehnte das
Verwaltungsgericht im April 2002 ab. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat das Oberverwaltungsgericht nunmehr mit dem o.g. Beschluss
zurückgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Stadt habe die Entscheidung über den Bauantrag zurückstellen dürfen, weil sie mit dem Aufstellungsbeschluss vom 20. Dezember 2001
ein legitimes Planungsziel verfolge, das mit dem Instrument der Zurückstellung von Baugesuchen gesichert werden könne. Die hier eingeleitete Bebauungsplanung solle die
Vorgaben des Flächennutzungsplans konkretisieren und insbesondere die Höhenentwicklung zulässiger Windenergieanlagen aus städtebaulichen Gründen, nämlich solchen der
Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, steuern. Die Stadt wolle damit auf die gestiegene Sensibilisierung der Bevölkerung für den mit der noch ständig zunehmenden
Größe der Anlagen auch dramatisch ansteigenden Eingriff in das Landschaftsbild reagieren. Zutreffend sei auch der Hinweis der Stadt, in der Vergangenheit habe die
durchschnittliche Größe von Windenergieanlagen noch deutlich unter der hier vom Antragsteller vorgesehenen Gesamthöhe von 140 m gelegen und bei Anlagenhöhen von
mehr als 100 m seien spezifische Kennzeichnungen der Anlagen zum Schutz des Luftverkehrs (etwa Signalfarbanstrich der Rotorblätter) vorzusehen, die die optische Wirkung der
Anlagen im Landschaftsbild, zumal einer Mittelgebirgslandschaft mit beachtlicher Erholungsfunktion, nachteilig verstärkten. Demgegenüber greife der lediglich behauptete
Einwand des Antragstellers, im Bereich “Ellenberg” seien Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 100 m schlicht unwirtschaftlich, nicht durch.

Im Rahmen der weiteren Abwicklung der eingeleiteten Bauleitplanung werde die Stadt allerdings im Einzelnen zu prüfen haben, ob die hier zu erwartenden nachteiligen
Auswirkungen auf den betroffenen Landschaftsraum so gewichtig seien, dass sie die vorgesehene Einschränkung der vom Flächennutzungsplan vorgegebenen
Errichtungsmöglichkeiten von Windenergieanlagen gerechtfertigt erscheinen ließen. Zu prüfen sei ferner, ob mit den vorgesehenen verbindlichen Regelungen des in
Aussicht genommenen einfachen Bebauungsplans im Ergebnis eine Umsetzung des Flächennutzungsplans, namentlich der dort dargestellten Konzentrationszone für
Windenergieanlagen im Bereich “Ellenberg”, unter den hier konkret zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Aspekten faktisch unterlaufen werde. Eine Verpflichtung der
Gemeinde, mit den Mitteln ihrer Bauleitplanung einen möglichst optimalen wirtschaftlichen Betrieb von Windenergieanlagen sicherzustellen, bestehe allerdings nicht.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 7 B 918/02