Obwohl Windenergieanlagen im Außenbereich bevorzugt zulässig sind, dürfen sie im Einzelfall nicht errichtet werden, wenn ihnen am konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Darauf wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Koblenz) in einem jetzt veröffentlichten Urteil hin.
Der Windpark mit sieben Anlagen soll in der Gemarkung von Sarmersbach (Landkreis Daun) entstehen. Als die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert und die zuständige Kreisverwaltung den Bauantrag abgelehnt hatte, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Betreibergesellschaft ab, und das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies jetzt in der Berufungsinstanz.
Der Errichtung von Windkraftanlagen an dieser Stelle ständen öffentliche Belange entgegen, befanden die Richter. Zwar habe der Gesetzgeber solche Anlagen, ähnlich wie landwirtschaftliche Vorhaben, grundsätzlich in den Außenbereich verwiesen, wo sie deshalb privilegiert zulässig seien. Dies gelte aber nicht, wenn öffentliche Belange entgegenständen, denen ein größeres Gewicht als die Vorteile der Windkraftnutzung beizumessen sei.
Dies nahm das Oberverwaltungsgericht hier mit Blick auf die freistehende Flurkirche von Hilgerath an: Im ganzen Kreis Daun gebe es keine vergleichbare Flurkirche mit einer solchen Fernwirkung. Insbesondere beim Blick aus nördlicher Richtung würde der Kirchturm von den hier umstrittenen Anlagen gleichsam “überflügelt”; der Gesamteindruck würde dadurch wesentlich beeinträchtigt. Dies sei nicht hinzunehmen, weil die Kirche in dieser Lage etwas Besonderes sei, während Windkraftanlagen auch an anderer Stelle errichtet werden könnten.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2002, Aktenzeichen: 8 A 10282/02.OVG