OVG Koblenz: Schleier-Zwang gibt kein Asylrecht

Afghanische Frauen können Asylrecht in Deutschland nicht deshalb verlangen, weil sie in ihrer Heimat nach islamischer Ordnung einen Schleier tragen müssen. Dies geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz hervor.

Die afghanische Klägerin hatte sich zur Begründung ihres Asylantrages auf die Gefahr einer geschlechtsspezifischen Verfolgung berufen. Denn sie lehne den Schleier als Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ab und riskiere deshalb in ihrer Heimat eine Bestrafung. Schon das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage jedoch ab, und auch das Oberverwaltungsgericht entschied jetzt im gleichen Sinne.

Eine fremde Rechtsordnung müsse sich nicht an der weltanschaulichen Neutralität und Toleranz messen lassen, wie sie hierzulande das Grundgesetz verbürge, betonte das Oberverwaltungsgericht. Das Asylrecht solle Menschen Schutz vor Verfolgung gewähren, habe aber nicht die Aufgabe, die in Deutschland geltenden Grundrechte anderswo durchzusetzen. Einer Muslimin in Afghanistan könne zugemutet werden, die dort allgemein geltenden Bekleidungsvorschriften zu beachten. Seit jeher entspreche es der islamischen Ordnung, dass Frauen einen Schleier anlegen, wenn sie Fremden gegenübertreten. Eine Frau, die dies ablehne, habe nicht allein deshalb ein Bleiberecht in Deutschland, so die Richter.

Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 17. Mai 2002, Aktenzeichen: 6 A 10217/02.OVG