OVG Koblenz: OVG bestätigt Zweitwohnungssteuer

Eine Zweitwohnung kann auch dann, wenn sie in einem Ferienhausgebiet liegt, nach ihrem Mietwert zu einer Zweitwohnungssteuer veranlagt werden, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die im Ruhrgebiet wohnhaften Kläger besitzen ein Anwesen in einem Ferienhausgebiet innerhalb der Verbandsgemeinde Obere Kyll (Kreis Daun). Hierfür wurden sie zu einer Zweitwohnungssteuer von rund 360,– DM im Jahr herangezogen. Die Gemeinde richtete sich dabei nach dem fiktiven Mietwert und erhob als Steuer 10 % davon. Die Kläger hielten dies für unverhältnismäßig, da das Ferienhaus nur für Erholungszwecke und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfe. Das Verwaltungsgericht Trier gab ihnen in erster Instanz Recht. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht jetzt zugunsten der Gemeinde und wies die Klage gegen den Steuerbescheid ab.

Wer neben der Hauptwohnung noch eine weitere Wohnung ausschließlich oder doch zumindest teilweise zur persönlichen Nutzung vorhalte, könne ohne Rücksicht auf die Dauer des persönlichen Gebrauchs zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen werden, betonten die Koblenzer Richter. Zweitwohnungen unterlägen der Besteuerung,soweit sie wenigstens zu zeitweisem Wohnen geeignet seien. Auch bei einer Mischnutzung, bei der die Zweitwohnung teilweise selbst genutzt, teilweise vermietet werde, könne grundsätzlich eine Zweitwohnungssteuer nach dem jährlichen Mietaufwand erhoben werden. Dabei dürfe sich die Gemeinde an dem jeweiligen Mietspiegel orientieren, so das Oberverwaltungsgericht.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2002, Aktenzeichen: 6 A 11634/01.OVG

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.