OVG Koblenz: Keine Kirchensteuerermäßigung nach Austritt aus der Kirche

Die Ermäßigung einer ungewöhnlich hohen Kirchensteuer darf grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Entscheidung noch Kirchenmitglied ist. So entschied jetzt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Klägerin des vorliegenden Falles wurde vom Finanzamt Neustadt an der Weinstraße für das Jahr 1998 zur evangelischen Kirchensteuer in Höhe von rund 1,2 Mio. DM herangezogen. Dem lagen neben laufenden Einkünften in Höhe von ca. 3 Mio. DM Veräußerungsgewinne im Umfang von über 30 Mio. DM zugrunde. Die Frau trat sodann aus der Kirche aus. Etwa ein Jahr später beantragte sie, die festgesetzte Kirchensteuer auf Veräußerungsgewinne um die Hälfte und die Kirchensteuer auf die laufenden Einkünfte auf 4 % des zu versteuernden Einkommens zu ermäßigen. Hierzu berief sie sich auf eine entsprechende Übung der Kirchen. Die Evangelische Kirche der Pfalz lehnte den Teilerlass jedoch ab, weil die Frau nicht mehr Kirchenmitglied sei. Das Verwaltungsgericht Neustadt gab der Klägerin Recht. Dagegen entschied das Oberverwaltungsgericht in der Berufungsinstanz aber zugunsten der Kirche.

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die nachträgliche Steuerermäßigung, befand das Oberverwaltungsgericht. Die von ihr als unbillig empfundene Progression der Kirchensteuer ergebe sich aus der Abhängigkeit von der Einkommensteuer. Sie sei vom Gesetzgeber generell vorgesehen, betreffe alle Steuerpflichtigen in gleicher Weise und sei deshalb als solche nicht unbillig. Zwar hielten die Kirchen es überwiegend für geboten, die Kirchensteuerbelastung nicht durchgehend am staatlichen Steuertarif auszurichten, sondern auf 4 % des zu versteuernden Einkommens zu begrenzen und außerdem die Kirchensteuer, die auf einen Veräußerungsgewinn entfalle, bis zu 50 % zu ermäßigen. Der Zweck solcher Billigkeitsmaßnahmen liege aber darin, die Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Kirche zu festigen. Da die Klägerin ihre Bindungen zur Kirche bereits aufgelöst habe, könne sie sich insofern auf Gleichbehandlung nicht berufen.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Juni 2002 Aktenzeichen:6 A 11835/01.OVG