Der Kläger ist Beamter im Dienst des Landes Rheinland-Pfalz. Seine Ehefrau leidet an einer Hausstaubmilbenallergie. Auf ärztlichen Rat beschaffte sich das Ehepaar für rund 360 € antiallergene Bettbezüge, die für Hausstaubmilben und deren Exkremente undurchlässig sind. Derartige Bezüge ermöglichen es einem Allergiker, beschwerdefrei zu schlafen. Als die zuständige Oberfinanzdirektion einen entsprechenden Beihilfeantrag des Beamten ablehnte, kam es zum Rechtsstreit. Das Verwaltungsgericht Neustadt befand in erster Instanz, dass dem Kläger eine Beihilfe für den Erwerb der Bettbezüge zustehe. Das Oberverwaltungsgericht entschied in der Berufungsinstanz jetzt aber gegen den Beamten.
Die Anschaffung sei nicht beihilfefähig, befand das Oberverwaltungsgericht. Die Bettbezüge seien keine Arzneimittel und könnten ihnen auch nicht gleichgestellt werden. Vielmehr seien die umstrittenen Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen. Die Beihilfe, die der Dienstherr seinen Beamten im Krankheitsfall schulde, habe nur einen ergänzenden Charakter und gewährleiste nicht jeglichen Ausgleich krankheitsbedingter Unkosten.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Mai 2002, Aktenzeichen:2 A 11758/01.OVG
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