Die Klägerin, die Inhaberin eines Busreiseunternehmens ist, betreibt auf der Grundlage einer ihr zuvor erteilten Genehmigung mehrere Nahverkehrslinien in Bad Ems. Sie ist gesetzlich zur unentgeltlichen Beförderung Schwerbehinderter verpflichtet. Hierfür erhält sie nach einer in § 62 des Schwerbehindertengesetzes getroffenen Regelung jährlich einen Erstattungsbetrag seitens des Landes Rheinland-Pfalz, der sich nach einem im Einzelnen festgelegten Erstattungsschlüssel errechnet. Die Erstattungsbeträge beliefen sich für die Jahre 1999 und 2000 auf ca. 85.000 bzw. 95.000 DM. Hiergegen wandte sich die Klägerin insbesondere mit dem Argument, dass sie aufgrund dieser Zahlungen nur etwa 1,60 DM je unentgeltlich beförderter Person erhalte, während der Grundtarif für die Beförderung 2,30 DM bzw. 2,40 DM betragen habe. Sie werde dadurch in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Bereits das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht und wies die Klage der Busunternehmerin zurück. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte das Urteil jetzt in der Berufungsinstanz.
Die maßgebliche Erstattungsregelung des § 62 des Schwerbehindertengesetzes sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht verfassungswidrig. Der danach vorgeschriebene Berechnungsschlüssel für die Festsetzung von Erstattungsleistungen gewährleiste, dass der Erstattungsbetrag mit der Zahl der unentgeltlich beförderten Fahrgäste ansteige. Zwar sei es denkbar, dass die Klägerin ihre Nahverkehrsbuslinien nicht mehr kostendeckend betreiben könne. Die in den letzten Jahren verzeichnete Umstellung von dem früher in der Stadt Bad Ems vorherrschenden Kur- und Badebetrieb auf Rehabilitationseinrichtungen und Altenheime habe nämlich bei einer konstant gebliebenen Gesamtnachfrage für Beförderungsleistungen im Nahverkehr wegen der hohen Zahl der Schwerbehinderten einen Rückgang der Zahl der zahlenden Fahrgäste bewirkt. Dem Unternehmer sei es aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich zuzumuten, der ihm auferlegten öffentlichen Last der unentgeltlichen Schwerbehindertenbeförderung durch eine “interne Subventionierung” zu begegnen. Zu niedrige Fahrgeldeinnahmen müssten daher zunächst im Rahmen der Festsetzung der allgemeinen Beförderungstarife berücksichtigt werden. Es sei nämlich nicht zwingend geboten, dass jede Einzelverkehrsleistung kostendeckende Einnahmen erbringe.
Die Richter berücksichtigten auch das Argument der Klägerin, dass ab einem bestimmten Grenzpreis eine Fahrpreiserhöhung nicht zu einer Erhöhung der Einnahmen, sondern zu einem Wegbleiben der Kunden führen könne. Für diesen Fall bestehe für den Unternehmer die Möglichkeit, sich bei einem defizitären Linienbetrieb von der für ihn bestehenden Betriebspflicht entbinden zu lassen. Werde dies im Hinblick auf ein fortbestehendes öffentliches Verkehrsinteresse abgelehnt, habe er nach den einschlägigen Bestimmungen einen Anspruch auf Ausgleich des Betriebsdefizits. Von dieser Möglichkeit habe die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht.
Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 2002, Aktenzeichen: 7 A 10394/02 .OVG