OVG Koblenz: Fachhochschul-Professor muss Vergütung für Nebentätigkeit abliefern

Ein Professor der Fachhochschule Worms muss Vergütungen, die er über mehrere Jahre für eine Nebentätigkeit erhielt, weitgehend an das Land Rheinland-Pfalz abliefern. Dies bestätigt das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Koblenz) in einem heute veröffentlichten Urteil.

Neben seinem Hauptamt übte der Professor von 1996 bis 1999 ohne Genehmigung seines Dienstherrn eine beratende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer in Düsseldorf aus. Hierfür erhielt er eine Pauschalvergütung von zunächst 130.000,00 DM und später 180.000,00 DM jährlich. Im Jahr 1999 forderte der Präsident der Fachhochschule den Professor auf, etwa 400.000,00 DM zuzüglich Zinsen an das Land abzuführen. Dagegen wehrte sich der Hochschullehrer vor dem Verwaltungsgericht Mainz. Dieses ermäßigte aufgrund einer Neuberechnung den Ablieferungsbetrag auf etwa 318.000,00 DM, wies die Klage im Übrigen aber ab. Vor dem Oberverwaltungsgericht hatte dieses Urteil – mit Ausnahme einer weiteren geringfügigen Korrektur hinsichtlich der Zinsen – nun auch in zweiter Instanz Bestand.

Ein Beamter muss Vergütungen für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst grundsätzlich an den Dienstherrn abführen, soweit bestimmte Höchstgrenzen überschritten sind, stellten die Richter klar. Die neben dem Hauptamt als beamteter Fachhochschulprofessor entfalteten Aktivitäten für die Wirtschaftsprüferkammer Düsseldorf, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, seien eine derartige Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gewesen. Die Ablieferungspflicht solle Interessenkollisionen verhindern sowie eine dem Beamtenrecht widersprechende “Doppelalimentation” vermeiden und sei – auch im Hinblick auf die Freigrenzen – nicht zu beanstanden. Für einen Fachhochschulprofessor der Besoldungsgruppe, der der Kläger angehöre, betrage die Freigrenze für die Ablieferungspflicht brutto 12.000,00 DM jährlich. Sie habe es dem Kläger immerhin erlaubt, im Durchschnitt 1.000,00 DM monatlich hinzuzuverdienen; dadurch seien ihm hinreichende Freiheiten zur Ausübung einer Nebentätigkeit verblieben.

Den Einwand des Klägers, aufgrund seiner hohen Qualifikation könne er in der verbleibenden Freizeit weitaus höhere Vergütungen erwirtschaften, ließ das Oberverwaltungsgericht nicht gelten. Es bestehe ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ausufernde Nebentätigkeiten einzudämmen. Gerade weil der Dienstherr seinen beamteten Hochschulprofessoren bereits eine überdurchschnittliche Besoldung gewähre, könne er im Gegenzug Zurückhaltung bei den Nebentätigkeiten erwarten. Sonst bestehe nämlich die Gefahr, dass der Beamte den Schwerpunkt seiner Anstrengungen aufgrund der finanziellen “Anziehungskraft” zunehmend in die Nebentätigkeit hineinverlagere und so in Loyalitätskonflikte gerate.

Urteil des OVG Rheinland-Pfalz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2002 Aktenzeichen: 2 A 11842/01.OVG.

Die Entscheidung kann beim Oberverwaltungsgericht angefordert werden.